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RR.2012.29 • BStGer RR.2012.29 KI-generiert

German Bank Records: Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer RR.2012.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a request for international legal assistance from Germany for bank records related to an investigation into fraud. The applicant appealed the decision to grant this request. However, the applicant failed to pay the required cost deposit after being granted an extension, leading the court to dismiss the appeal. The court reasoned that because the cost deposit was not paid within the extended deadline, and no request for free legal aid was made, the appeal could not proceed as per procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 1 Satz; German Bank Records: Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The applicant appealed the decision to grant this request. However, the applicant failed to pay the required cost deposit after being granted an extension, leading the court to dismiss the appeal. The court reasoned that because the cost deposit was not paid within the extended deadline, and no request for free legal aid was made, the appeal could not proceed as per procedural rules.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Bankeinlage internationale Betrugsermittlung Nichtleistung der Mietzinskaution gesetzliche Verfahrensfrist Bankunterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Applied to not enter a decision on the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Applied to waive the court fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2012.29

Entscheid vom 12. April 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Wagner, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Ravensburg gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs führt; in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2011 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) gelangten; sie in Bezug auf A. und den untersuchten Sachverhalt um Bankauskünfte bei drei Bankinstituten und Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen ersuchten (act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensund Zwischenverfügung vom

15. November 2011 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eintrat und in der Folge die angeforderten Auskünften bei den drei Banken einholte sowie die Edition der Bankunterlagen anordnete (act. 1.2);

- mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2012 die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprach und die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen anordnete (act. 1.2);

- A. dagegen mit Eingabe vom 20. Februar 2012 Beschwerde erheben lässt (act. 1);

- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2012 eingeladen wurde, bis 5. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- mit Eingabe vom 2. März 2012 der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 19. März 2012 ersuchte (act. 4); das Fristerstreckungsgesuch in der Folge gutgeheissen wurde (act. 4);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerdeführer innerhalb der erstreckten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und auch nicht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 12. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Walter Wagner,

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).