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RR.2012.267 • BStGer RR.2012.267 KI-generiert

Swiss Asset Freeze Appeal Dismissed for Late Cost Deposit

Geschäftsnummer RR.2012.267
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision to freeze assets in Switzerland as part of international legal assistance to Greece, where a criminal investigation was underway concerning alleged illicit loans. The appellate court dismissed the appeal because the required cost deposit was not paid by the deadline, as it was remitted from a foreign bank account and credited to the court's account after the due date.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Kontosperre (Art. 33a IRSV). Eintretens- und Zwischenverfügung. Kostenvorschuss.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Kontosperre (Art. 33a IRSV). Eintretens- und Zwischenverfügung. Kostenvorschuss.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Kontosperre (Art. 33a IRSV). Eintretens- und Zwischenverfügung. Kostenvorschuss.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Kontosperre (Art. 33a IRSV). Eintretens- und Zwischenverfügung. Kostenvorschuss.

Schlagwörter

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Bankeinlage Kontensperre Vermögen ausländischer Entscheid Nichtleistung der Mietzinskaution nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

This provision is cited as the basis for not entering a judgment on the appeal because the cost deposit was not paid within the set deadline.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision determines that the appellant is liable for costs in case of non-entry into the proceedings.

Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG

This provision is mentioned for the application of the cost regulations in federal criminal proceedings for the calculation of court fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2012.267 + RP.2012.74

Entscheid vom 20. Dezember 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A.

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Kontosperre (Art. 33a IRSV); Eintretensund Zwischenverfügung; Kostenvorschuss

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am Landgericht Athen unter anderem gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Bank B., C., ein Strafverfahren führt und ihm dabei vorwirft, verschiedenen, von ihm beherrschten Unternehmen ungesicherte Kredite in der Höhe von ca. EUR 701 Mio. gewährt zu haben, wobei A. solche ungesicherte Kredite entgegengenommen habe;

- in diesem Zusammenhang die griechischen Strafverfolgungsbehörden mit formellem Rechtshilfeersuchen vom 21. September 2012 an die Schweiz gelangten und um Sperrung der von A. bei der Bank D. SA in Genf gehaltenen Vermögenswerte ersuchte;

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensund Zwischenverfügung vom

2. November 2012 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und sämtliche auf dem Konto 1 liegenden, auf die E. Ltd. lautenden Vermögenswerte bei der Bank D. SA beschlagnahmte (act. 1.3);

- am 15. November 2012 per Fax bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde von A. gegen die Eintretensund Zwischenverfügung eingegangen ist, mit welcher die Aufhebung der Kontosperre sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2012 aufgefordert wurde, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine der Schriftform im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG entsprechende Beschwerdeschrift einzureichen und bis zum 3. Dezember 2012 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 3);

- der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachkam, indem er dem Gericht eine originalunterzeichnete Beschwerdeschrift einreichte (act. 4) und ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (act. 5);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 eingeladen wurde, bis zum 17. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 11);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge-

ben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

- der Kostenvorschuss gemäss Buchungsnachweis der PostFinance von einem Konto bei der Bank F. AG in Frankfurt am Main bezahlt und am

19. Dezember 2012 auf dem Konto des Bundesstrafgerichts bei der PostFinance gutgeschrieben worden ist (act. 7);

- der Beschwerdeführer den verlangte Kostenvorschuss damit nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem (verspätet) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 20. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).