Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs and Provide Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not consider an appeal requesting the right to refuse to testify in an international legal assistance matter. The appellant failed to pay the required cost deposit and provide additional grounds for the appeal within the given deadlines. Therefore, as threatened, the appeal was dismissed without consideration of its merits, and the appellant was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).
Schlagwörter
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KI-generiertCited to state that no ordinary appeal is possible against this decision.
Cited as the basis for not entering upon the appeal due to the appellant's failure to comply with procedural requirements.
Cited as the basis for not entering upon the appeal due to the appellant's failure to comply with procedural requirements.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG for non-admissibility and with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing costs.
Cited as the basis for imposing costs on the appellant.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2012.260
Entscheid vom 12. Dezember 2012 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS LU- ZERN, OBERSTAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Wien (Österreich) gegen A. und Weitere wegen schweren Betrugs ermittelt (act. 1.2);
- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Juli 2012 die Oberstaatsanwaltschaft Luzern um Befragung des Beschwerdeführers ersuchte;
- die Oberstaatsanwaltschaft Luzern mit Eintretensverfügungund Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2012 die Befragung anordnete und hierbei die Anwesenheit von österreichischen Beamten zuliess (act. 1.2,
Dispositiv Ziffern 2 und 3);
- dagegen A. am 13. November 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, mit welcher in der Hauptsache ein Aussageverweigerungsrecht in Anspruch genommen wird (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2012 eingeladen wurde, bis zum 26. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); er zudem in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 VwVG aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum die Begründung der Beschwerde zu ergänzen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bis dato weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt, noch die Begründung der Beschwerde ergänzt hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG sowie Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.,
- Staatsanwaltschaft Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).