Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2012.258 • BStGer RR.2012.258 KI-generiert

Foreign Authority Assistance and Cost Deposit Appeal

Geschäftsnummer RR.2012.258
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foreign judicial authority requested assistance in obtaining evidence and seizing assets in relation to an investigation for offenses including fraud and money laundering. The applicant appealed a decision by a cantonal prosecutor's office that ordered a freeze on real estate. However, the applicant failed to pay the required cost deposit for the appeal. The court held that as a result of the non-payment, the appeal could not be considered and the applicant was liable for costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 3 lit. b IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 3 lit. b IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 3 lit. b IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 3 lit. b IRSG).

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Rechtshilfebehörde beschlagnahmte Vermögenswerte ausländischer Entscheid Anweisung an Ordre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used to declare the appeal inadmissible due to the failure to pay the requested cost advance.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellant as a consequence of the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2012. 258

Entscheid vom 18. Dezember 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AAR- GAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 3 lit. b IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Untersuchungsrichteramt Turnhout (Belgien) eine Untersuchung u.a. gegen

A. führt wegen Urkundenfälschung und Gebrauch von falschen Unterlagen, Untreue, Betrug, Geldwäsche, Diebstahls und krimineller Organisation;

- in diesem Zusammenhang der belgische Untersuchungsrichter um rechtshilfeweise Vornahme verschiedener strafprozessualer Handlungen, d.h. um Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen sowie um die Beschlagnahme von Liegenschaften ersuchte (act. 2 S. 2);

- die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau hierauf mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 eintrat, wobei unter anderem eine Grundbuchsperre angeordnet wurde (act. 2, Ziffer 4 und 5 des Dispositivs);

- am 12. November 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde von A. eingegangen ist, womit er im Wesentlichen beantragt, dass keine Unterlagen herausgegeben werden sollen und keine Grundbuchsperre errichtet werden solle (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2012 eingeladen wurde, bis zum 23. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten; er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

- der Beschwerdeführer bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).