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RR.2012.253 • BStGer RR.2012.253 KI-generiert

German Embezzlement Case: Appeal Withdrawn, Costs Awarded

Geschäftsnummer RR.2012.253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal investigation in Germany for embezzlement, money laundering, and bribery led to a request for international legal assistance from Switzerland, including a house search and bank record retrieval. After initial proceedings and a decision to release evidence, the accused appealed. However, the accused later withdrew the appeal after reviewing the requested documents, leading the court to close the case and order the accused to bear the court costs, with the remainder of a deposited security to be returned.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG; German Embezzlement Case: Appeal Withdrawn, Costs Awarded: After initial proceedings and a decision to release evidence, the accused appealed. However, the accused later withdrew the appeal after reviewing the requested documents, leading the court to close the case and order the accused to bear the court costs, with the remainder of a deposited security to be returned.

Schlagwörter

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Untersuchung wegen Veruntreuung internationale Geldwäscherei Bestechung Durchsuchung Sicherheitsleistung Bankunterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

This provision was used to assign the court costs to the appellant who withdrew the appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2012.253

Entscheid vom 2. Mai 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Generalstaatsanwaltschaft Dresden unter anderem gegen A. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Geldwäscherei und Bestechung führt;

- die Generalstaatsanwaltschaft Dresden in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. September 2009 und den Zusatzersuchen vom 19. November 2009 und 7. Februar 2011 an die Schweiz gelangt ist und unter anderem um Hausdurchsuchung bei A., in Z./ZG, sowie um Einvernahmen von Zeugen und Einholung von Bankauskünften ersuchte (act. 9.1);

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügungen vom 1. Dezember 2009 und 2. März 2012 auf die Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und in der Folge die Hausdurchsuchung bei A. und diverse Zeugeneinvernahmen durchgeführt hat (act. 9.2 und 9.5);

- mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2012 unter anderem die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle der Zeugen B. und C. sowie ein anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmter Datenträger "D." verfügte (act. 9.7);

- der Beschwerdeführer gegen die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2012 mit Beschwerde vom 8. November 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ")

mit ihren Eingaben vom 4. und 6. Dezember 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragten (act. 6 und 7);

- die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

7. Dezember 2012 aufforderte, die Akten mitsamt Aktenverzeichnis einzureichen (act. 8);

- nach Eingang der Verfahrensakten dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantworten zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 9 und 10);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2013 an die Beschwerdekammer gelangte und um Zustellung der herauszugebenden Unterlagen ersuchte (act. 11); dieser jedoch mit seinem Gesuch an die Beschwerdegegnerin verwiesen wurde, da sich die herauszugebenden Beweismittel nicht bei den der Beschwerdekammer eingereichten Verfahrensakten befanden (act. 12);

- der Beschwerdeführer nach Einsicht in die herauszugebenden Akten bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. April 2013 der Beschwerdekammer mitteilte, einer Weitergabe der Akten an die deutschen Behörden zuzustimmen und die Beschwerde daher zurückzuziehen (act. 14);

- der Rückzug der Beschwerde der Beschwerdegegnerin und dem BJ am

19. April 2013 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 15);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren;

SR 173.713.162), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von Fr. 3'500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2012.253 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 2. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).