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RR.2012.22 • BStGer RR.2012.22 KI-generiert

Liquidation Company Loses Appeal Against Seizure of Bank Documents and Asset Blocking

Geschäftsnummer RR.2012.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company in liquidation appealed a decision ordering the seizure of bank documents and blocking assets as part of an international mutual legal assistance request from Germany related to a fraud investigation. The court dismissed the appeal, finding that the company failed to demonstrate how the asset seizure constituted an immediate and irreparable disadvantage, and that the disclosure of bank documents was not subject to immediate appeal. Therefore, the appeal was deemed inadmissible, and the company was ordered to pay court fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Eintretens- und Zwischenverfügung. Edition von Bankunterlagen; Kontosperre (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Eintretens- und Zwischenverfügung. Edition von Bankunterlagen; Kontosperre (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Eintretens- und Zwischenverfügung. Edition von Bankunterlagen; Kontosperre (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Eintretens- und Zwischenverfügung. Edition von Bankunterlagen; Kontosperre (Art. 33a IRSV).

Schlagwörter

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Schriftstückbeschlagnahme Anwaltskosten Liquidation der GmbH Vermögen Zahlungsbefehl Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33a IRSV
Eintretensund Zwischenverfügung; Edition von Bankunterlagen; Kontosperre (Art. 33a IRSV)
Art. 80e Abs. 1 IRSG
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art.
Art. 80e Abs. 2 IRSG
The court did not enter into the appeal because the seized assets did not constitute an immediate and irrecoverable disadvantage according to this provision, and the disclosure of bank documents was not covered by this provision.
Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG
- die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen (s.o.) nicht geltend macht, die angeordnete Vermögenssperre würde einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken; darüber hinaus die mitangefochtene Edition der Bankunterlagen ohnehin nicht unter Art.
Art. 63 Abs. 1 VwVG
The losing party is ordered to pay the court costs.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
The losing party is ordered to pay the court costs.
Art. 63 Abs. 5 VwVG
b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31.
Art. 92 Abs. 1 BGG
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 2 IRSG

The court did not enter into the appeal because the seized assets did not constitute an immediate and irrecoverable disadvantage according to this provision, and the disclosure of bank documents was not covered by this provision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The losing party is ordered to pay the court costs.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

The losing party is ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2012. 22

Entscheid vom 30. März 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A. IN LIQUIDATION, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Eintretensund Zwischenverfügung; Edition von Bankunterlagen; Kontosperre (Art. 33a IRSV)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Hannover gegen B. ein Strafverfahren wegen Betruges führt (act. 1.2);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Januar 2012 um Bankenermittlungen bei der Bank C. AG in Zürich hinsichtlich der für die A. geführten Konten ersucht haben (act. 1.2); sie sodann um Sperrung aller Vermögenswerte des Portfolios 1 im Sinne einer zur bisher bestehenden zusätzlichen Blockierung im Mehrumfang von EUR 98'564.44 ersucht haben (act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 30. Januar 2012 dem Rechtshilfeersuchen u.a. insoweit entsprochen hat, als sie in einem ersten Punkt die Bank C. AG in Zürich zur Edition von Bankunterlagen betreffend auf B. und auf die A. lautende Konten verpflichtet hat; sie in einem zweiten Punkt ab sofort bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bis zu einer Höhe von weiteren EUR 98'564.44 (d.h. zusätzlich zur bisher angeordneten und im Ausmass von EUR 128'240.45 vollzogenen Sperre) die Sperre der von der Bank C. AG festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer anordnete, welche auf B. bzw. auf die A. lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen (act. 1.2);

- die sich in Liquidation befindliche A. durch ihren Liquidator gegen diese Eintretensund Zwischenverfügung vom 30. Januar 2012 mit Beschwerde vom

9. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist; sie die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Eintretensund Zwischenverfügung beantragt (act. 1);

- zur Begründung die Beschwerdeführerin Folgendes vorbringt: der angefochtenen Verfügung lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen ein Teil der angeblich vom Beschuldigten kriminell angesammelten Gelder auf eine bei der Bank C. AG in Zürich für sie geführtes Konto gelangt sein soll; der Sachverhalt sei insofern ungenügend festgestellt worden, um die angefochtene Vermögenssperre zu rechtfertigen, weshalb die Anordnung nicht nachvollziehbar sei; selbst wenn Gelder von der D. Ltd. in Schaan an die A. geflossen seien, könne daraus nicht geschlossen werden, dass diese inkriminierter Herkunft seien und mit den vermeintlichen Betrugshandlungen von B. in Verbindung stehen würden; der Verweis darauf, dass offenbar schon ein Betrag von EUR 128'240.45 sichergestellt worden sei, genüge alleine nicht, um dem Konkretisierungsund Begründungserfordernis zu ent-

sprechen; auch sei der Verweis auf das in Kopie beiliegende Rechtshilfeersuchen, welche der Beschwerdeführerin nicht vorliege, ungenügend; der Verweis auf eine Beilage sei zudem nicht zulässig und vermöchte eine rechtsgenügliche Begründung nicht zu ersetzen; hinsichtlich des gesperrten Betrages sei der Sachverhalt nicht nachvollziehbar (act. 1 S. 2);

- die Beschwerdeführerin abschliessend ausführt, aus dem Umstand der mangelhaften Begründung und Konkretisierung des neuerlichen Strafvorwurfes, die mit der angefochtenen Verfügung verhängten Massnahmen zwingend auch ungesetzlich, unangemessen und willkürlich seien (act. 1 S. 2);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]);

- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:

a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen;

oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;

- die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen (s.o.) nicht geltend macht, die angeordnete Vermögenssperre würde einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken; darüber hinaus die mitangefochtene Edition der Bankunterlagen ohnehin nicht unter Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG fallen würde; demnach auf die vorliegende Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 3. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. in Liquidation,

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

- Bundesamt für Justiz,

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).