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RR.2012.219 • BStGer RR.2012.219 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding Evidence Disclosure to Germany

Geschäftsnummer RR.2012.219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person appealed a decision ordering the disclosure of evidence to Germany, where they were under investigation for violating child support obligations. The German authorities requested the testimony of the appellant's employer and related documents. The Swiss authorities granted this request, and the appellant appealed. However, the appellant subsequently withdrew their appeal. The court dismissed the case due to the withdrawal and ruled that the appellant, as the party who withdrew the appeal, must bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Withdrawal of Appeal Regarding Evidence Disclosure to Germany: The German authorities requested the testimony of the appellant's employer and related documents. The Swiss authorities granted this request, and the appellant appealed. However, the appellant subsequently withdrew their appeal. The court dismissed the case due to the withdrawal and ruled that the appellant, as the party who withdrew the appeal, must bear the court costs.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Beweisaussage Rückzug des Rechtsbegehrens Parteientschädigung Edition von Urkunden Kindesunterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to determine that the appellant, who withdrew the appeal, must bear the court costs.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used to determine that the appellant, who withdrew the appeal, must bear the court costs.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Used to determine that the appellant, who withdrew the appeal, must bear the court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2012.219

Entscheid vom 9. Oktober 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

UNTERSUCHUNGSAMT ALTSTÄTTEN, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

- die Staatsanwaltschaft Cottbus ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht führt (act. 2);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom

15. Juli 2012 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gelangten und dabei um Einvernahme des Arbeitgebers von A. bzw. der dafür zuständigen Person bei der B. AG in U. ersuchten (act. 2);

- die schweizerische Behörde dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach und das Untersuchungsamt Altstätten mit Schlussverfügung vom

3. September 2012 die Herausgabe des Protokolls der betreffenden Zeugeneinvernahme mit den dazugehörigen handschriftlichen Antworten samt der Kopien des Passes der Zeugin sowie je eines Blattes mit einer Einkommensübersicht und den entschuldigten Fehlzeiten verfügte (act. 2);

- gegen diese Schlussverfügung A. mit Beschwerde vom 12. September 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2012 aufgefordert wurde, bis zum 24. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 4);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2012 mitgeteilt hat, dass er seine Beschwerde zurückziehe (act. 5);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.

Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2012.219 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Untersuchungsamt Altstätten

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).