Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2012.208 • BStGer RR.2012.208 KI-generiert

Corporation Fails to Prove Irreparable Harm for Asset Freeze Appeal

Geschäftsnummer RR.2012.208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request to unfreeze assets in a foreign legal assistance case, as the appellant, a corporation, failed to demonstrate an immediate and irreparable disadvantage resulting from the asset freeze, which is a prerequisite for appealing interim decisions. The court found that the mere assertion of potential negative impacts on business operations was insufficient to establish such harm. Additionally, one of the appellants was deemed not to have standing to appeal as they were not the account holder.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG, Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a IRSV, Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Corporation Fails to Prove Irreparable Harm for Asset Freeze Appeal: The court found that the mere assertion of potential negative impacts on business operations was insufficient to establish such harm. Additionally, one of the appellants was deemed not to have standing to appeal as they were not the account holder.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation nicht wiedergutzumachender Nachteil Geschäftsvermögen negativer Entscheid Einfrieren von Vermögenswerten ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG

Cited as the basis for the exceptional reviewability of interim decisions that cause an immediate and irreparable disadvantage, which the court found not to be met by the applicant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the applicants.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing costs on the applicants.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2012.208-209

Entscheid vom 22. Januar 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien 1. A.,

2. B. CORP., beide vertreten durch Rechtsanwalt Enzo Caputo,

Beschwerdeführer 1 + 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Kontosperre; Eintretensund Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen unter anderem gegen den ehemaligen Veraltungsratspräsidenten der Bank C., D., und den stellvertretenden Verwaltungsratspräsidenten der Bank C., A. wegen Vergabe von ungesicherten Krediten an Unternehmen von D. in der Höhe von rund EUR 701 Mio. ermittelt;

- in diesem Zusammenhang die griechischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2012 an die Schweiz gelangten und um Sperrung der von A. bei der Bank E. SA in Genf gehaltenen Vermögenswerte ersuchten (act. 6/1);

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensund Zwischenverfügung vom

13. August 2012, auf das griechische Rechthilfeersuchen eintrat und sämtliche auf dem Konto Nummer 1 bei der Bank E. SA in Genf, lautend auf die

B. Corp., liegenden Vermögenswerte, an welchen A. wirtschaftlich berechtigt ist, beschlagnahmte (act. 6.4.);

- dagegen A. und die B. Corp. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und beantragen, auf das griechische Rechtshilfeersuchen sei nicht einzutreten, eventualiter sei dem Ersuchen nicht zu entsprechen; ausserdem sei die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, inklusive Protokoll zur spontanen Übermittlung von Informationen der Bundesanwaltschaft, und schliesslich sei das Konto 1 bei der Bank

E. SA zu entsperren (act. 1);

- die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2012 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6), während das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2012 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 7);

- die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 24. September 2012 an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 9);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei der Erhebung von Kontoinformationen als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 122 II 130 E. 2b;

118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6), was auch hinsichtlich der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre gilt;

- die angefochtene Verfügung sich auf die Sperre eines Kontos der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. SA in Genf bezieht, weshalb ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist; der Beschwerdeführer 1 demgegenüber nicht Inhaber des von der Sperre betroffenen Kontos ist, weshalb auf seine Beschwerde bereits mangels Legitimation nicht einzutreten ist;

- es sich beim Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2012 um eine Zwischenverfügung handelt, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst;

- die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);

- die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt; wobei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen; die blosse abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend ist; der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaubhaft gemacht werden muss, während die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2);

- die Beschwerdeführerin 2 sich in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dazu äussert, inwiefern die angeordnete Kontosperre einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken soll, da sich ihre Ausführungen ausschliesslich gegen die angeordnete Rechtshilfemassnahme an sich richten; auch die in der

Replik vorgebrachten Äusserungen, der Beschwerdeführer 1 und seine Familie müssten um ihr Leben fürchten, wenn aus den Medien publik werde, dass er in der Schweiz ein Konto habe (act. 9), von vornherein unbehelflich sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung glaubhaft zu machen, da nicht ersichtlich ist, wie eine Kontosperre für sich betrachtet zu einer Gefährdung des Lebens des Kontoinhabers führen könnte, weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soldiarischer Haftung auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 22. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Enzo Caputo

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).