Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2012.2 • BStGer RR.2012.2 KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Proof of Irreparable Harm from Asset Freeze

Geschäftsnummer RR.2012.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to consider an appeal against an interim decision ordering the freezing of assets in a criminal investigation, finding that the appellant failed to credibly demonstrate an immediate and irreparable disadvantage from the asset freeze. The court noted that the appellant's claims about dissolving a previous bank account were inconsistent with bank records showing significant transfers to his current account, and he provided no documentation to support his assertions about needing funds for daily expenses. Therefore, the appeal was dismissed as the requirements for challenging an interim decision were not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kontosperre (Art. 33a IRSV). Zwischenverfügung.;;Kontosperre (Art. 33a IRSV). Zwischenverfügung.;;Kontosperre (Art. 33a IRSV). Zwischenverfügung.;;Kontosperre (Art. 33a IRSV). Zwischenverfügung.

Schlagwörter

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Einfrieren von Vermögenswerten Arrestbefehl Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Reihenfolge der Pfändung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Umlaufvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG

This provision is cited to explain the exceptional circumstances under which an interim decision can be independently challenged, specifically when it causes immediate and irreparable harm through the seizure of assets.

Art. 80h lit. b IRSG

This provision is used to establish who is entitled to appeal, stating that it must be someone personally and directly affected by a legal assistance measure with a protectable interest in its annulment or amendment.

Art. 21 Abs. 3 IRSG

This article is mentioned to clarify that persons against whom the foreign criminal proceedings are directed are legitimized to appeal under the same conditions as others.

Art. 9a lit. a IRSV

This provision is referenced to define who is considered personally and directly affected in the context of account information requests, identifying the account holder.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article is cited in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG to establish that the appellant is liable for costs in this outcome of the proceedings.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

This provision is cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to establish that the appellant is liable for costs in this outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This provision is used to determine which regulation applies for the calculation of court fees, specifically the Regulation of the Federal Criminal Court on Costs, Fees, and Indemnities in Federal Criminal Proceedings.

Art. 93 Abs. 1 BGG

This provision is referenced in the 'Rechtsmittelbelehrung' (instructions on appeals) to explain the conditions under which interim decisions in international legal assistance in criminal matters can be appealed to the Federal Tribunal.

Art. 93 Abs. 2 BGG

This provision is referenced in the 'Rechtsmittelbelehrung' (instructions on appeals) to explain the conditions under which interim decisions in international legal assistance in criminal matters can be appealed to the Federal Tribunal, specifically regarding the seizure of assets or if upholding the appeal would immediately lead to a decision and save considerable time or cost.

Art. 93 Abs. 3 BGG

This provision is mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung' (instructions on appeals) regarding the appealability of interim decisions if they are not appealable independently or if no use was made of that possibility, stating they can be challenged with the appeal against the final decision.

Art. 84 Abs. 1 BGG

This provision is cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (instructions on appeals) to state that an appeal is only admissible in international legal assistance in criminal matters if it concerns a particularly significant case.

Art. 84 Abs. 2 BGG

This provision is mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung' (instructions on appeals) to define what constitutes a particularly significant case, namely if there are grounds to assume that fundamental procedural principles have been violated or that the proceedings abroad exhibit serious defects.

Art. 100 Abs. 1 BGG

This provision is referenced in the 'Rechtsmittelbelehrung' (instructions on appeals) to specify the time limit for submitting an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG

This provision is referenced in the 'Rechtsmittelbelehrung' (instructions on appeals) to specify the time limit for submitting an appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2012.2 und RP.2012.1

Entscheid vom 15. Mai 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Kontosperre (Art. 33a IRSV); Zwischenverfügung

Sachverhalt:

A. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Wien führt unter anderem gegen A. ein Strafverfahren wegen Untreue. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2011 an die Schweiz und ersuchte um Bankenermittlung bei der Bank B. AG hinsichtlich des Kontos Nr. 1 (IBAN-Nr. 2) für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis dato sowie um Sperrung der entsprechenden Vermögenswerte im Umfang von EUR 6'726'955.-- (act. 1.19, 1.20).

B. Mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie verfügte unter anderem die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend Konto mit IBAN-Nr. 2 sowie die Sperrung der Vermögenswerte und Schliessfächer welche auf A. lauten oder an welchen dieser formell oder wirtschaftlich berechtigt erscheint bis zu einer Höhe von EUR 6'726'955.-- (act. 1.2).

C. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 9. Januar 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

„1. Es sei die Eintretensund Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2011, B-5/2011/714, zu widerrufen und die in Ziff. 3 angeordnete Sperre über die Vermögenswerte und Schliessfächer des Beschuldigten bei der Bank B. AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben;

2. unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWSt. zu Lasten des Staates.“

Der Beschwerdeführer stellt zudem den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) stellt mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2012 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 9). Der Beschwerdeführer ergänzt innert verlängerter Frist mit Replik vom 8. März 2012 seine gestellten Rechtsbegehren und beantragt zusätzlich, eventualiter sei die Sperre über die Vermögenswerte im Umfang

von EUR 750'000.-- aufzuheben (act. 12). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das BJ verzichteten auf eine Duplik (act. 14, 15), worüber der Beschwerdeführer am 21. März 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag;

SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19

- 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obgenannten internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595

E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2011 handelt es sich um eine Zwischenverfügung der ausführenden kantonalen Behör-

de, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b;

TPF 2007 79 E. 1.6). Dies gilt auch hinsichtlich der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre.

2.3 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom

1. Februar 2007, E. 1.2).

Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann sodann in Betracht kommen, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Per-

son für ihren Unterhalt benötigt. Auch hier muss allerdings konkret glaubhaft gemacht werden, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 2.2).

2.4 Bezüglich des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils führt der Beschwerdeführer aus, sein sämtliches Vermögen befinde sich auf dem von der Sperrung betroffenen Konto, und er verfüge über kein weiteres Vermögen (act. 1, Ziff. 6). Bei der Bank C. habe er kein Konto mehr, da er dieses nach seiner Flucht aus Ungarn anfangs 2009 aufgelöst habe.

Vom Konto bei der Bank B. AG habe er jeweils Pauschalbeträge in dasjenige Land überwiesen, in welchem er lebe. Davon habe er bar die Lebenskosten, den Lebensunterhalt und die anfallenden Kosten für die Miete bezahlt. Nun brauche er dringend Geld für Miete, Nebenkosten, ärztliche Behandlung, Versicherung etc. Eventualiter sei daher die Sperre bis auf EUR 750'000.-- aufzuheben (act. 12, Ziff. 14 ff.).

2.5 Aus den bei der Bank B. AG edierten Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass auf das gesperrte Konto des Beschwerdeführers von der Bank C. mit Valutadatum 10. Februar 2010 HUF 42 Mio., am 12. Februar 2010 HUF 79'998'709.20, am 7. und 11. Oktober 2010 je HUF 5 Mio. und am

27. Januar 2011 HUF 4'808'934.01 überwiesen wurden. Dabei erscheint der Beschwerdeführer sowohl als Begünstigter („Beneficiary Customer“) als auch als Auftraggeber („Ordering Customer“) (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, 099, 101, 113 ff., 128). Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sein Konto bei der Bank C. im Jahre 2009 aufgelöst habe, erscheinen daher wenig glaubhaft. Er reichte auch keine Dokumente bezüglich der angeblichen Saldierung ein, die seine Behauptung glaubhaft machen könnten. Aus den Bankunterlagen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die angeblich überwiesenen Pauschalbeträge, wovon der Beschwerdeführer seine Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land, in welchem er sich gerade aufhielt, bezahlt haben soll. Auch hierzu hat der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen eingereicht.

Weiter wurden von der Bank D. bzw. Bank E. mit Valutadatum 5. bzw.

15. Februar 2010 EUR 3'892'470.-- bzw. HUF 209'998'704.90 auf sein Konto bei der Bank B. AG überwiesen, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls als Auftraggeber und Empfänger des Geldes auftritt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, 105, 147). Zu diesem Konto macht der Beschwerdeführer keinerlei Angaben.

Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht glaubhaft darlegen. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.6 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;

SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- anzusetzen, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

Bellinzona, 16. Mai 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84

Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).