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RR.2012.176 • BStGer RR.2012.176 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Withdrawal in German Homicide Investigation Data Disclosure Case

Geschäftsnummer RR.2012.176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person appealed a decision ordering the disclosure of their bank data to Germany, where an investigation into intentional homicide was underway. The appellate court noted that the appealing party had explicitly withdrawn their appeal, rendering the proceedings closed. Consequently, the court dismissed the case due to the withdrawal and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed Due to Withdrawal in German Homicide Investigation Data Disclosure Case: The appellate court noted that the appealing party had explicitly withdrawn their appeal, rendering the proceedings closed. Consequently, the court dismissed the case due to the withdrawal and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Tötungsermittlung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Rückzug des Strafantrags Datendiebstahl formelle Verfahrenseinstellung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used to establish that the appellant is liable for costs following the withdrawal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG to establish that the appellant is liable for costs following the withdrawal of the appeal.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG and Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG for the calculation of court fees.

Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG

Used in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG and Art. 63 Abs. 5 VwVG for the calculation of court fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2012.176

Entscheid vom 7. August 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer zieht in Betracht, dass:

- die Staatsanwaltschaft Ellwangen/BRD gegen eine unbekannte Täterschaft ein Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung bzw. Mord führt;

- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Ellwangen an die Schweiz gelangte und um Bankdatenermittlung bei der Bank B. AG in Zürich ersuchte;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom

19. Juni 2012 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Mitteilung der ersuchten Bankdaten verfügte (act. 1.1);

- A. mit Beschwerde vom 15. Juli 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und gegen die Herausgabe ihrer Bankdaten opponierte (act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2012 eingeladen wurde, bis zum 30. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; sie zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde (act. 3);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben 1. August 2012 ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 4);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG);

die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2012.176 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 7. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).