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RR.2012.171 • BStGer RR.2012.171 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Fee and Supplement Submission

Geschäftsnummer RR.2012.171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal against an extradition order because the appellant failed to pay the required court fee deposit and did not supplement their appeal submission as instructed. The court found that the appellant did not fulfill the procedural requirements for an appeal, specifically by not paying the advance payment and not improving their complaint within the given deadline, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Deutschland (Art. 55 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Verbesserung der Beschwerdeschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VwVG).

Schlagwörter

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Gebührenzahlung Kostenvorschuss Weiterauslieferung Fristwahrung Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG

Used to declare the appeal inadmissible due to non-compliance with orders to pay a cost deposit and improve the appeal brief.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG for the non-admission of the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 53 Abs. 3 VwVG

Cited in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG for the non-admission of the appeal due to failure to improve the appeal brief.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2012.171

Entscheid vom 7. August 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland (Art. 55 IRSG)

Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m.

Art. 63 Abs. 4 VwVG); Verbesserung der Beschwerdeschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VwVG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Amtsgericht Landshut/BRD am 2. Januar 2012 gegen den bosnischen Staatsangehörigen A., dem Verletzung der Unterhaltspflicht vorgeworfen wird, einen Haftbefehl erliess;

- in diesem Zusammenhang das bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 6. März 2012 an die Schweiz gelangte und um Auslieferung von A. ersuchte;

- das Bundesamt für Justiz am 5. Juni 2012 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.2);

- A. mit Eingabe vom 4. Juli 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides beantragte (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2012 eingeladen wurde, bis zum 23. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- der Beschwerdeführer ausserdem mit dem gleichen Schreiben aufgefordert wurde, die Beschwerdeschrift bis zum 23. Juli 2012 zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 VwVG genügt, und darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift in der verbesserten Beschwerdeschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlte und weder um Zahlungserleichterung noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

- der Beschwerdeführer zudem auch der Aufforderung, seine Beschwerde zu verbessern, nicht nachgekommen ist;

- auf die Beschwerdeschrift daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 53 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

Danach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).