Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2012.12 • BStGer RR.2012.12 KI-generiert

Interim Seizure Orders in International Legal Assistance Not Independently Appealable

Geschäftsnummer RR.2012.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign prosecutor requested legal assistance to conduct searches and seize evidence related to an investigation into corruption and breach of trust. The Swiss prosecutor's office executed the request, leading to the seizure and sealing of documents and data carriers. The defendant appealed the seizure and sealing orders, but the court found that under Swiss law, interim decisions in legal assistance matters, such as unsealing or seizure orders for documents and data carriers, are not independently appealable until a final decision is rendered, and only if they cause immediate and irreparable harm, which was not sufficiently demonstrated here. Therefore, the court did not entertain the appeals.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO). Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). ;;Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO). Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). ;;Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO). Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). ;;Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO). Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln Fremdes Recht Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Trust Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 2 IRSG

This provision governs the appealability of interim decisions in mutual legal assistance cases and was cited to justify why certain decisions were not separately appealable.

Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG

This provision allows for the separate appeal of interim decisions if they cause immediate and irreparable harm, which was discussed in relation to the seizure of documents.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision relates to the imposition of court costs and was cited as the basis for charging costs to the appellant.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

This provision pertains to the imposition of court costs and was cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This provision concerns the calculation and settlement of court costs and fees, including the refund of advance payments.

Art. 73 StBOG

This provision relates to court fees and was cited in conjunction with the settlement of costs.

Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

This provision governs the determination of costs and fees in federal criminal proceedings and was cited regarding the court fee.

Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

This provision concerns the refund of advance payments for costs and fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm ern: R R. 2 0 12.12, R R. 2 012.13, RR . 2 012.14

Entscheid vom 19. April 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Neff,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT KREUZLINGEN,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS (bezüglich RR.2012.12) THURGAU,

Gegenstand Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)

Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Konstanz gegen A. und gegen B. ein Strafverfahren führt wegen des Verdachts der Korruption und der Untreue (vgl. RR.2012.12, act. 1.1, Beilage 5, S. 1);

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Verfügung vom

31. Mai 2011 auf ein diesbezügliches Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz eintrat und die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen mit der Durchführung einer Reihe von Rechtshilfemassnahmen (insbesondere Hausdurchsuchungen sowie die Sicherstellung und die Beschlagnahme von Beweismitteln) beauftragte (RR.2012.12, act. 1.1, Beilage 5);

- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 22. Juli 2011 die Wohnungen von

A. und B. sowie die Räumlichkeiten der C. GmbH durchsuchte, hierbei zahlreiche Unterlagen und Datenträger sicherstellte und diese auf entsprechenden Antrag der Betroffenen hin versiegelte (RR.2012.12, act. 1.1, Beilage 4);

- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 5. August 2011 die Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen und Datenträger verfügte (RR.2012.12, act. 1.1, Beilage 14);

- A. sowohl gegen den Hausdurchsuchungsbefehl sowie gegen die Beschlagnahmeverfügung den entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen folgend beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde gemäss den Bestimmungen von Art. 393 ff. StPO erhob;

- das Obergericht des Kantons Thurgau diese Beschwerden je mit Entscheid vom 29. September 2011 abwies, soweit es darauf eintrat (RR.2012.13 und RR.2012.14, jeweils act. 1.2);

- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau derweil am 5. September 2011 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hinsichtlich der am 22. Juli 2011 sichergestellten Unterlagen und Datenträger guthiess (RR.2012.12, act. 1.2);

- A. gegen die beiden Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. September 2011 sowie gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2011 den entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen folgend beim Bundesgericht Be-

schwerde erhob (RR.2012.12, RR.2012.13 und RR.2012.14, jeweils act. 1.1);

- das Bundesgericht mit Urteil 1B_563/2011 vom 16. Januar 2012 auf diese Beschwerden nicht eintrat, die fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen im Durchsuchungsbefehl vom 1. Juli 2011 und im Beschlagnahmebefehl vom

5. August 2011 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen sowie in der Verfügung vom 5. September 2011 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau je durch einen Hinweis auf Art. 80e Abs. 2 IRSG ersetzte, die beiden Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. September 2011 aufhob und die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete;

- der Referent der Beschwerdekammer das mit der Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom

5. September 2011 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies (RP.2012.4, act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- vorliegend vom Beschwerdeführer drei verschiedene im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens ergangene Zwischenverfügungen angefochten werden;

- die drei Verfügungen sachlich eng zusammen hängen und sich die Zulässigkeit von deren Anfechtung nach Art. 80e Abs. 2 IRSG beurteilt, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, über die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu befinden (vgl. zur Vereinigung u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.144 vom 26. Januar 2012, E. 2 m.w.H.);

- ein im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ergangener Entsiegelungsentscheid nicht mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern erst im Rahmen einer gegen die Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten werden kann (siehe Art. 80e Abs. 2 e contrario; BGE 127 II 151 E. 4c/bb

S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010, E. 4);

- das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen auch keine Beschwerdemöglichkeit gegen den hier angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehl vorsieht (siehe Art. 80e Abs. 2 e contrario);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);

- es sich bei den vorliegend beschlagnahmten Dokumenten und Datenträgern nicht um Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne der erwähnten Bestimmung handelt (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.177 vom 21. Oktober 2010 und RR.2010.175 vom

17. August 2010 m.w.H.);

- es der Beschwerdeführer unabhängig davon auch unterlassen hat, in seinen Beschwerdeschriften vom 18. August 2011 (RR.2012.14, act. 1.1, Beilage 17) und vom 7. November 2011 (RR.2010.14, act. 1.1) hinreichend konkret geltend zu machen, weshalb ihm aus der angefochtenen Beschlagnahme ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachse (siehe zur diesbezüglichen Begründungspflicht des Beschwerdeführers den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.50 vom

18. Mai 2010, E. 3.1);

- auf alle drei Beschwerden aus den genannten Gründen nicht eingetreten werden kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Gerichtsgebühr für die vereinigten Beschwerden gesamthaft auf Fr. 2’500.-- festgesetzt und im entsprechenden Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 7'500.-- verrechnet wird und der Restbetrag von Fr. 5'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 5’000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 19. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Neff

- Staatsanwaltschaft Kreuzlingen

- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).