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RR.2012.102 • BStGer RR.2012.102 KI-generiert

Swiss Court Dismisses Appeal Over Unpaid Deposit in French Fraud Case

Geschäftsnummer RR.2012.102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case involving a request for banking information as part of an international mutual legal assistance proceeding related to fraud and money laundering charges in France, the Swiss Federal Criminal Court dismissed an appeal. The court found that the appellant failed to pay the required cost deposit and designate a domicile for service in Switzerland by the deadline. Consequently, the appeal was not considered, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

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Betrugsvorwurf Bankgebühr internationale Geldwäscherei Zahlungsbefehl Betrug irregulärer Hinterlegungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used to declare the appeal inadmissible due to the appellant's failure to pay the cost advance and designate a domicile for service.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited to impose costs on the appellant after the appeal was declared inadmissible.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2012.102

Entscheid vom 13. Juni 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A. GESELLSCHAFT, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Frick, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS NIDWALDEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- der Juge d'instruction auprès du Tribunal de grande instance de Paris gegen diverse Personen ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Geldwäscherei etc. führt;

- in diesem Zusammenhang der französische Untersuchungsrichter mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Bankermittlung bei der Bank B. in U. bezüglich Konten, welche auf die C. AG lauten bzw. an welchen die C. AG oder D. wirtschaftliche Berechtigte sind, ersuchte;

- die Staatsanwaltschaft Nidwalden mit Eintretensverfügung vom 6. September 2010 bzw. mit Zwischenverfügung vom 20. September 2010 unter anderem die ersuchte Edition bei der Bank B. anordnete und mit Schlussverfügung vom 26. März 2012 die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Nr.

1, lautend auf die A. Gesellschaft, verfügte;

- am 27. April 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde der A. Gesellschaft gegen die Schlussverfügung eingegangen ist, mit welcher in der Hauptsache deren Aufhebung beantragt wird (act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2012 eingeladen wurde, bis zum 11. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; sie zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgereicht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-

ben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- dass die Beschwerdeführerin bis dato weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 14. Juni 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mario Frick,

- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).