Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2012.1 • BStGer RR.2012.1 KI-generiert

United Kingdom v. [Appellant's Name] (Boiler Room Fraud Investigation)

Geschäftsnummer RR.2012.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a request for international legal assistance from the United Kingdom to Switzerland regarding an ongoing fraud investigation. The UK authorities suspected that funds obtained through fraudulent activities, specifically the operation of a "boiler room" selling worthless shares, had been transferred to a bank account in Switzerland, belonging to the appellant. The appellant argued that the request constituted an unlawful "fishing expedition" and was disproportionate, as they had merely provided consulting services to a company involved, and the funds were legitimate payments for those services. The court ruled that the banking records were relevant to tracing the flow of potentially illicit funds and that the appellant's explanation was a defense to be addressed in the foreign proceedings, not a basis for refusing legal assistance. Therefore, the court dismissed the appeal, upholding the decision to provide the requested bank records.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

KI-generiert
internationale Betrugsermittlung ausländische Gesellschaft ausländischer Entscheid Betrug Rechnungseinheit Distanzdelikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 74 IRSG
Gegenstand Internationale Rechtshilfe an Grossbritannien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Art. 33a Abs. 2 Satz
Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.
Art. 48 Abs. 2 SD
Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Art. 80e Abs. 1 i.V.m
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs.
Art. 80k IRSG
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG
80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art.
Art. 80h lit. b IRSG
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Applied to impose costs on the appellant as the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2012.1

Entscheid vom 24. September 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien A. S.A., vertreten durch Avocat Benjamin Borsodi,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe an Grossbritannien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Das Britische Serious Fraud Office (nachfolgend "SFO") führt gegen B., C.

und gegen D. ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs. Das SFO geht davon aus, die Beschuldigten hätten in Grossbritannien einen "boiler room" betrieben und Anlegern Anteile an vier Unternehmen, bei welchen es sich entweder um Strohfirmen oder aber über Klone von in China real existierenden Firmen gehandelt habe, verkauft. Die Investoren hätten für ihre teilweise auf das Konto der auf Zypern domizilierten Gesellschaft E. Holdings einbezahlten Einlagen wertlose Aktienzertifikate erhalten. Die Gelder der Anleger seien zunächst auf von den Beschuldigten eröffnete Firmenkonten geflossen und dann über Bankverbindungen auf den Seychellen, Zypern und Spanien auf den Beschuldigten zuzuordnende Bankkonten weitertransferiert worden. Ein Teil der betrügerisch erlangten Gelder soll über die den Beschuldigten zuzurechnende Gesellschaft E. Holdings auf ein Bankkonto der Bank F. AG in Zürich eingegangen sein.

B. In diesem Zusammenhang gelangte das SFO mit Rechtshilfeersuchen vom

16. November 2010 an den Kanton Zürich. Die britischen Behörden ersuchten darin um Bankermittlungen bei der Bank F. AG betreffend des Kontos Nr. 1 und um Edition der entsprechenden Bankunterlagen ab Kontoeröffnung bis dato. Gleichzeitig wurde um Geheimhaltung des Rechtshilfeersuchens ersucht (Verfahrensordner, act. 1 und act. 2).

C. Mit Eintretensverfügung vom 2. November 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die entsprechende Edition der Unterlagen bei der Bank F. AG an (Verfahrensordner, act. 11). Mit Schreiben vom 28. November 2011 reichte die Bank F. AG die entsprechenden Bankunterlagen ein (Verfahrensordner, act. 6).

D. Mit Schlussverfügung vom 9. Januar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend des Kontos Nr. 2, lautend auf A. S.A., bei der Bank F. AG (Verfahrensordner, act. 11).

E. Dagegen gelangt die A. S.A. mit Beschwerde vom 15. Februar 2012 an die Beschwerdekammer und beantragt, die Schlussverfügung vom 9. Januar 2012 und die Eintretensverfügung vom 2. November 2011 seien aufzuhe-

ben und die beschlagnahmten Bankunterlagen an die A. S.A. zurückzugeben; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich teilt in ihrem Schreiben vom

29. Februar 2012 mit, sie verzichte auf eine Beschwerdeantwort (act. 6).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. März 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Darüber wurde die A. S.A. am 13. März 2012 in Kenntnis gesetzt (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;

SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache ergangen (Verfahrensordner, act. 11). Zudem haben das BJ und die Beschwerdegegnerin ihre Eingaben auf Deutsch verfasst und das Rechtshilfeersuchen liegt in deutscher Übersetzung vor, einzig die Beschwerde selbst erfolgte in französischer Sprache. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Grossbritannien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP;

SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.

L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Unberührt bleiben andere, die Rechtshilfe noch weiter erleichternde Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen (vgl. Art. 39 Ziff. 2 und 3 GwUe).

2.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;

SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II

134 E. 1a; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

3.

3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom

31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 116 Ib 106

E. 2a; TPF 2007 79 E. 1.6.3). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

3.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Inhaberin des Kontos, von welchem rechtshilfeweise Unterlagen herausgegeben werden sollen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist.

4. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).

5. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tatund Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mehreren in Grossbritannien domizilierten Gesellschaften, unter anderem auch der E. Holdings, Beratungsdienstleistungen erbracht. Diese Dienstleistungen habe sie fakturiert und die fälligen Forderungen in Rechnung gestellt, woraus die vier Zahlungen von der E. Holdings auf das Konto der Beschwerdeführerin resultierten. Sie habe keine Kenntnis vom laufenden Verfahren gehabt und kenne

die Beschuldigten nicht. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Funktionäre seien in Grossbritannien in Strafverfahren verwickelt.

6.2 Mit ähnlicher Begründung wie in E. 6.1 folgert die Beschwerdeführerin, die in der Rechtshilfe geforderten Massnahmen würden eine sogenannte fishing expedition darstellen und seien unverhältnismässig (act. 1, S. 9 und 10).

6.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem

Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c

S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2;

1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

6.4 Wie aus dem Rechtshilfeersuchen hervorgeht, soll ein Teil der mutmasslich betrügerisch erlangten Gelder über die den Beschuldigten zuzurechnende Gesellschaft E. Holdings auf das fragliche Konto bei Bank F. AG gelangt sein. Die massgeblichen betrügerischen Handlungen seien vom September 2009 bis Juni 2010 verübt worden. Den Investoren seien Anteile an vier Firmen verkauft worden, welche entweder Klone von bedeutenden chinesischen Unternehmen oder Strohfirmen seien. Die Investoren hätten ihre Dokumente an Adressen geschickt, die von einer Postfachfirma verwaltet worden sei und die die Post weitergeleitet habe. Die Geldbeträge seien dann ins Ausland auf die von den Beschuldigten im Namen der jeweiligen Firma eingerichteten Konten und dann auf Auslandskonten auf den Seychellen überwiesen und mittels Überweisung auf Konten in Zypern und in Spanien gewaschen worden. Von dort aus seien sie auf verschiedene Konten überwiesen worden, welche mutmasslich in Verbindung zu den Angeklagten stehen würden. Eines der Konten in Zypern laute auf E. Holdings.

Von diesem Konto seien zwischen dem 13. Januar und dem 19. März 2010 hohe Geldbeträge auf das betroffene Schweizer Bankkonto (Nr. 3) überwiesen worden (Verfahrensordner, act. 1 und act. 2).

Zweifelsohne ermöglichen die Kontounterlagen des betroffenen Schweizer Bankkontos der ersuchenden Behörde die bislang noch nicht geklärten Überweisungen vom Konto der E. Holdings in die Schweiz festzustellen und die strafrechtliche Relevanz dieser Vorgänge abzuklären. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, mit der britischen Gesellschaft E. Holdings in Verbindung zu stehen. Ebenfalls unstrittig ist die Tatsache, dass Überweisungen namhafter Beträge vom Konto der E. Holdings auf das Konto der Beschwerdeführerin stattgefunden haben. Die betroffenen Kontounterlagen erscheinen damit geeignet, die offenen Fragen hinsichtlich der erfolgten Überweisungen der E. Holdings an die Beschwerdeführerin zu klären. Was die Erklärung der Beschwerdeführerin für die erfolgten Überweisungen anbetrifft, handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE

132 II 81 E. 2.1).

6.5 Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

Bellinzona, 24. September 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Avocat Benjamin Borsodi

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).