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RR.2011.8.A • BStGer RR.2011.8.A KI-generiert

Correction of Legal Fee and Deposit Amount

Geschäftsnummer RR.2011.8.A
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court corrected a prior decision regarding a legal fee. The petitioners had paid a deposit of Fr. 12,000, but the original decision only credited Fr. 10,000, stating the fee was Fr. 10,000. The court found this to be an obvious error, as the deposit was higher than the stated fee. Therefore, the court amended the dispositive part of the previous decision to reflect that the Fr. 10,000 fee was to be covered by the Fr. 12,000 deposit, and ordered the refund of the remaining Fr. 2,000 to the petitioners.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berichtigung des Entscheides der (II.) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 12. Dezember 2011 (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Leistung des Kostenvorschusses Umwandlung der Busse Anpassung des Grundbetrags Entschädigung für Justizirrtümer verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

Used to correct the dispositive part of a previous decision due to an obvious oversight.

Art. 40 Abs. 1 StBOG

Cited in conjunction with Art. 129 Abs. 1 BGG, it specifies the conditions under which the appellate chamber can revise, explain, or correct its decisions.

Art. 2 BGG

The decision states that no ordinary appeal lies against this decision, implying the finality of the ruling.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2011.8-9

Entscheid vom 21. März 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien 1. A.,

2. B. AG, Beschwerdeführer 1 und 2

beide vertreten durch die Rechtsanwälte Adrian Dörig und Thomas Krizaj,

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Berichtigung des Entscheides der (II.) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 12. Dezember 2011 (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sie mit Entscheid RR.2011.8-9 vom 12. Dezember 2011 die Beschwerde von

A. und der B. AG abwies, soweit sie darauf eintrat; im Sinne der Erwägungen in Ziffer 9 sie in Dispositiv Ziffer 2 die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- festsetzte, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe;

- gemäss den Akten die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 12'000.-- eingeladen wurden (act. 4); in der Folge die Beschwerdeführer entgegen Dispositiv Ziffer 2 auch einen Kostenvorschuss in dieser Höhe leisteten (act. 5); die in Dispositiv Ziffer 2 festgehaltene Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von lediglich Fr. 10'000.-- somit offensichtlich auf einem Versehen beruhte;

- für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von - wie vorliegend - Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sinngemäss gelten;

- gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 StBOG die Beschwerdekammer die Erläuterung oder Berichtigung eines von ihr gefällten Entscheids vornimmt, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält;

- es sich bei der vorgenannten Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von lediglich Fr. 10'000.-- um ein offensichtliches Versehen handelt, welches gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 StBOG korrigiert werden kann; Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids RR.2011.8-9 vom 12. Dezember 2011 entsprechend zu berichtigen und zudem die Rückerstattung des Restbetrages von Fr. 2'000.-- anzuordnen ist;

- für das vorliegende Verfahren weder Kosten noch Entschädigungen zuzusprechen sind.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2011.8-9 vom

12. Dezember 2011 wird berichtigt und lautet neu wie folgt:

"Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten."

2. Es werden keine Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.

Bellinzona, 22. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Adrian Dörig und Thomas Krizaj

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.