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RR.2011.6 • BStGer RR.2011.6 KI-generiert

Monaco Extradition Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RR.2011.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a request for extradition from Monaco for an individual detained in Switzerland. After the individual was taken into provisional extradition detention and the Federal Office of Justice issued an extradition decision, the individual appealed to the Federal Criminal Court. However, the individual subsequently withdrew their appeal, leading the court to dismiss the proceedings as concluded and order the appellant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 55 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Monaco Extradition Appeal Dismissed: After the individual was taken into provisional extradition detention and the Federal Office of Justice issued an extradition decision, the individual appealed to the Federal Criminal Court. However, the individual subsequently withdrew their appeal, leading the court to dismiss the proceedings as concluded and order the appellant to bear the court costs.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Haftkosten Abschiebung Wiedererwägung des Asylgesuchs Nichtigkeitsgründe Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Applied to hold the appellant responsible for court costs due to the withdrawal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG to hold the appellant responsible for court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2011. 6

Entscheid vom 3. Februar 2011

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien A., zurzeit in Haft, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Naegeli,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Monaco

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- Interpol Monaco mit Meldung vom 7. Mai 2010 um Fahndung und Festnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersuchte;

- A. am 21. Oktober 2010 im Kanton St. Gallen festgenommen und gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde;

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) seinen Auslieferungshaftbefehl vom 22. Oktober 2010 A. am 25. Oktober 2010 eröffnete; dieser unangefochten blieb;

- mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 die monegassische Regierung die Schweiz formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des zuständigen Gerichts in Monaco vom 30. April 2010 i.V.m. dem Beschluss desselben Gerichts vom 25. Juni 2010 zur Last gelegten Straftaten ersuchte;

- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 3. November 2010 erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein und am 1. Dezember 2010 seine schriftliche Stellungnahme zum monegassischen Auslieferungsersuchen einreichte;

- das BJ am 9. Dezember 2010 gegen A. den Auslieferungsentscheid erliess, womit es die Auslieferung von A. an Monaco für die dem Auslieferungsersuchen der monegassischen Regierung vom 22. Oktober 2010 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.2);

- A. mit Beschwerde vom 10. Januar 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge (act. 1);

- der Beschwerdeführer nach Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 3) mit Schreiben vom 25. Januar 2011 den Rückzug der Beschwerde mitteilte (act. 5);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- davon auszugehen ist, der Beschwerdegegner werde entgegen seines Schreibens an die monegassischen Behörden vom 26. Januar 2011 (act. 6)

mit der Auslieferung des Beschwerdeführers bis zur Eröffnung des vorliegenden Entscheides zuwarten;

- der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m.

Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.101 vom 20. Juli 2010; RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom 30. Mai 2007, je m.w.H); angesichts des verursachten Kanzleiaufwandes die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5, 8 Abs. 3 lit. a und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Februar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Georg Naegeli

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).