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RR.2011.33 • BStGer RR.2011.33 KI-generiert

Germany v. Swiss Bank Account Records Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer RR.2011.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to consider an appeal against an order for the surrender of bank account records to Germany. The appellant had challenged the decision of the lower authority, but their appeal was filed more than 30 days after the decision was deemed delivered to them via their bank. The court found that, due to a prior agreement with the bank for "mail at the bank" correspondence and the absence of a registered address in Switzerland, the decision was legally considered served on the date it was placed in the bank's file, thus rendering the appeal untimely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

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Bankunterlagen Kontensperre verspätete Einreichung Datenschutzbelange Rechtsgutachten Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 2 VwVG

Determines that the appellant is liable for costs in this outcome.

Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR

Used to determine the court fee of Fr. 500.--.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2011. 3 3

Entscheid vom 21. Juni 2011

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT OBERLAND, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen A. und einen weiteren Beschuldigten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Untreue führt;

- die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit einem Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2010 an die Schweiz gelangte (act. 1.5);

- das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland mit Eintretensverfügung vom 8. Dezember 2010 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat, diesem mit Schlussverfügung vom 23. Dezember 2010 entsprach und die Herausgabe des bei der Bank B. edierten Kontoauszugs des Kontos Nr. 1, lautend auf A., für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 10. November 2010 verfügte (act. 1.1);

- die Schlussverfügung mangels Wohnbzw. Firmensitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zugestellt und dort am 24. Dezember 2010 entgegengenommen wurde (vgl. Art. 80m Abs. 1 und 80n Abs. 1 IRSG; Art. 9 IRSV) (act. 6.4);

- A. gegen die Schlussverfügung mit Eingabe vom 26. Januar 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führt und die Aufhebung der Schlussverfügung vom 23. Dezember 2010 beantragt (act. 1);

- gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörden innert

30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m.

Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161);

- die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen nicht gelten (Art. 12 Abs. 2 IRSG);

- die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet gilt (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom

30. August 2004, E. 7.3), jedoch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 493 N. 532), wenn der von der Verfügung betroffene

Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert hat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.254 vom 22. Juni 2010, E. 3);

- der Beschwerdeführer mit der Bank B. eine Banklagernd-Vereinbarung getroffen hat (vgl. act. 6.2) und die Schlussverfügung demgemäss am 24. Dezember 2010 als dem Beschwerdeführer eröffnet zu gelten hat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.254 vom 22. Juni 2010, E. 3.1.3);

der Beschwerdeführer seine vom 26. Januar 2011 datierte Beschwerde, eingegangen am 27. Januar 2011, somit nicht innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist, welche am 24. Januar 2011 abgelaufen ist, und somit verspätet erhoben hat, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--; dem Beschwerdeführer der Differenzbetrag von Fr. 4'500.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten ist.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 21. Juni 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Georg Friedli

- Staatsanwaltschaft Oberland

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).