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RR.2011.320 • BStGer RR.2011.320 KI-generiert

Moot Extradition Appeal Despite Withdrawn Consent

Geschäftsnummer RR.2011.320
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was arrested and temporarily detained for extradition to Austria based on an alert in the Schengen Information System. The individual initially consented to simplified extradition, waiving the specialty principle, and the extradition was approved. However, the individual later withdrew their consent, claiming to have been not fully aware of their actions during the initial consent due to their physical and psychological state. The court found that the individual was properly informed of the proceedings and understood the simplified extradition process, and that their claims of incapacity were unsubstantiated. Because the extradition had already occurred by the time the appeal was considered, the appeal was deemed moot, but the court would have dismissed it as unfounded had it proceeded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Österreich. Widerruf der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung (Art. 54 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Österreich. Widerruf der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung (Art. 54 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Österreich. Widerruf der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung (Art. 54 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Österreich. Widerruf der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung (Art. 54 Abs. 2 IRSG).

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren informierte Einwilligung Abschiebung Rückzug des Rechtsbegehrens Überstellungshaft Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 54 Abs. 2 IRSG
The complaint is about the revocation of consent to simplified extradition.
Art. 55 Abs. 3 i.V.m
- Entscheide des BJ, mit welchen die Auslieferung des Verfolgten (nach Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens) bewilligt wurde, gemäss Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG
Art. 54 Abs. 1 IRSG
tet und wenn keine besonderen Bedenken bestehen (Art. 54 Abs. 1 IRSG);
Art. 54 Abs. 3 IRSG
Art. 54 Abs. 3 IRSG somit mit Erklärung vom 25.
Art. 63 Abs. 1 Satz
- angesichts der Besonderheiten des Falles auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); keine Entschädigung auszurichten (Art.
Art. 64 Abs. 1 VwVG
Used to deny compensation to the complainant.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 54 Abs. 2 IRSG

The complaint is about the revocation of consent to simplified extradition.

Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used to waive court costs in this specific case due to its peculiarities.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to deny compensation to the complainant.

Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG

Cited in the legal remedies section, indicating the possibility of appeal to the Federal Court.

Art. 84 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section, defining when an appeal is admissible in international mutual assistance in criminal matters.

Art. 84 Abs. 2 BGG

Cited in the legal remedies section, defining what constitutes a 'particularly significant case' for appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2011. 3 20

Entscheid vom 24. Januar 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Österreich

Widerruf der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung (Art. 54 Abs. 2 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der österreichische Staatsangehörige A. gestützt auf Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) vom 21. Dezember 2011 am 22. Dezember 2011 in der Schweiz festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde;

- er sich anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 23. Dezember 2011 mit einer vereinfachten Auslieferung an Österreich einverstanden erklärte und auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips verzichtete (act. 1.3);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 23. Dezember 2011 die Auslieferung A. an Österreich bewilligte (act. 1.5);

- A. mit Schreiben vom 25. Dezember 2011 die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung widerrief (act. 1.6);

- der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 ans BJ unter anderem geltend machte, dass sein Mandant bei der Abgabe der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nicht zurechnungsfähig gewesen sei und daher sein diesbezüglicher Widerruf zu bewilligen und das ordentliche Auslieferungsverfahren einzuleiten sei (act. 1.7);

- das BJ mit E-Mail vom selben Tag an den Rechtsvertreter von A. mitteilte, es sehe keine Gründe, den bevorstehenden Vollzug der bereits bewilligten Auslieferung auszusetzen oder zu verschieben (act. 1.8);

- der Rechtsvertreter von A. mit Beschwerde vom 27. Dezember 2011 an die II.

Beschwerdekammer (inzwischen „Beschwerdekammer“ vgl. AS 2011 4495)

des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, das vereinfachte Auslieferungsverfahren sei aufzuheben und das ordentliche Auslieferungsverfahren sei anzuwenden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolge (act. 1); er mit Zusatzantrag vom

28. Dezember 2011 beantragte, die auf den 28. Dezember 2011 geplante Auslieferung sei per sofort und superprovisorisch zu stoppen und nicht durchzuführen (act. 2);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom

28. Dezember 2011 dem BJ den Eingang der Beschwerde anzeigte, wobei auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hingewiesen wurde, und dieses Schreiben dem BJ vorab per Fax um 9.31 Uhr zustellte (act. 3);

- die Überstellung des Beschwerdeführers an die österreichischen Behörden um 10 Uhr desselben Tages stattgefunden hatte (act. 5.1);

- der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde hat, weshalb diese als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);

- für den Entscheid über die Kostenund Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP;

SR 273) im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011, E. 2.1 m.w.H.);

- gemäss dieser Bestimmung das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien mit summarischer Begründung über Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;

- bei der Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist; diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre; bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.);

- sich die Parteien zu den Kostenund Entschädigungsfolgen vernehmen liessen (act. 10, 11);

- Entscheide des BJ, mit welchen die Auslieferung des Verfolgten (nach Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens) bewilligt wurde, gemäss Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG der Beschwerde beim Bundesstrafgericht unterliegen; sich vorliegend die Frage stellt, ob dieses Rechtsmittel auch gegeben ist, wenn das BJ die Auslieferung gestützt auf die Zustimmung des Verfolgten in einem vereinfachten Verfahren bewilligt hat; das Bundesgericht diese Frage der Beschwerdemöglichkeit offen liess (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2002 vom 18. Juni 2002, E. 1); die Frage auch vorliegend nicht entschieden werden muss, da sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen hätte;

- das BJ die Übergabe bewilligt, wenn der Verfolgte einer Justizbehörde zu Protokoll gibt, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzich-

tet und wenn keine besonderen Bedenken bestehen (Art. 54 Abs. 1 IRSG);

der Verzicht auf das Auslieferungsverfahren widerrufen werden kann, solange das BJ die Übergabe nicht bewilligt hat (Art. 54 Abs. 2 IRSG);

- das BJ bereits am 23. Dezember 2011 die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligte und ein Widerruf i.S.v. Art. 54 Abs. 3 IRSG somit mit Erklärung vom 25. Dezember 2011 nicht mehr möglich war;

- der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich bei Abgabe seiner Verzichtserklärung in einem physischen und psychischen Ausnahmezustand befunden und sei nicht zurechnungsfähig gewesen, er sei nur ungenügend über den Ablauf des Auslieferungsverfahrens aufgeklärt worden und er habe gar keine Gelegenheit gehabt, die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung zu widerrufen (act. 1, Ziff. 4, S. 4);

- dem Einvernahmeprotokoll vom 23. Dezember 2011 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich mit einer „möglichst raschen Auslieferung“ einverstanden war (act. 1.3, Ziff. 8), und dass er auf eine Bedenkfrist, innerhalb welcher er sein Einverständnis zur vereinfachten Auslieferung hätte zurückziehen können, verzichtete (act. 1.3, Ziff. 10), dass ihm Art. 54 und 38 IRSG explizit erklärt wurden (act. 1, Ziff. 5), und dass ihm das Merkblatt bezüglich Auslieferungsverfahren ausgehändigt wurde (act. 1, Ziff. 4);

- die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und die Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar behauptet aber in keiner Weise belegt werden; sich aus seinen Antworten anlässlich der Einvernahme und auch aus den von ihm eingereichten Belegen keine Anhaltspunkte einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung ergeben; auch keine mangelhafte Aufklärung bezüglich des Verfahrens seitens des Beschwerdegegners ersichtlich ist;

- sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erwiesen hätte und daher abzuweisen gewesen wäre, soweit überhaupt darauf hätte eingetreten werden können;

- angesichts der Besonderheiten des Falles auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); keine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG)

und unter diesen Umständen auch keine Genugtuung an den Beschwerdeführer zu leisten ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2011.320 wird zufolge bereits erfolgter Auslieferung als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Antrag auf Bezahlung einer Genugtuung wird abgewiesen.

Bellinzona, 24. Januar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Adrian Fiechter

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).