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RR.2011.32 • BStGer RR.2011.32 KI-generiert

Criminal Proceedings for Abuse of Titles and Fitness to Stand Trial

Geschäftsnummer RR.2011.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal proceeding was initiated against the appellant in Germany for abuse of titles, and he claimed to be unfit to stand trial due to a heart condition. A German court requested an examination of the appellant's fitness to stand trial and travel by a Swiss doctor. The resulting medical report was transmitted to the appellant's prosecutor, who ordered its release to the German authorities. The appellant appealed this order but subsequently withdrew his appeal, stating he could not bear the associated costs. Consequently, the court dismissed the appeal as settled and ordered the appellant to pay the court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

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Amtsmissbrauch Zahlungsbefehl Beschwerdelegitimation strafrechtliche Anklage Ertrag Ehrverletzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used to impose costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal.

Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG

Used as a basis for calculating court costs.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used as a basis for calculating court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2011. 3 2

Entscheid vom 28. Februar 2011

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- beim Amtsgericht München ein Strafverfahren gegen A. wegen Missbrauchs von Titeln gemäss § 132a Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches hängig ist;

- A. geltend gemacht hat, er sei aufgrund einer Herz-Kreislauferkrankung nicht verhandlungsfähig;

- das Amtsgericht München mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2010 an die Schweiz gelangte und darum ersuchte, A. durch den örtlich zuständigen Amtsarzt auf seine Verhandlungsund Reisefähigkeit zu untersuchen;

- der Untersuchungsbericht von Amtsarzt Dr. B. am 13. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen eingegangen ist;

- die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2011 dem Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden entsprach und die Herausgabe des obgenannten Untersuchungsberichtes anordnete (act. 1.1);

- A. mit Beschwerde vom 20. Januar 2011 an das Bundesstrafgericht gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung beantragte (act. 1);

- mit Schreiben vom 24. Januar 2011 der Beschwerdeführer eingeladen worden ist, bis zum 4. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr.4'000.-- zu leisten (act. 3);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2011 ausführte, er könne das Kostenrisiko, das mit seiner Beschwerde verbunden sei, nicht eingehen (act. 4);

- der Beschwerdeführer gleichentags schriftlich aufgefordert worden ist, dem Gericht bis zum 14. Februar 2011 zu erklären, ob sein Schreiben vom

4. Februar 2011 als Rückzug der Beschwerde zu verstehen sei oder ob er an der Beschwerde festhalten und ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen wolle (act. 5);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2011 ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 6);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG);

die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2011.32 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. Februar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).