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RR.2011.314 • BStGer RR.2011.314 KI-generiert

Seizure of Assets Appeal Dismissed: Insufficient Proof of Immediate Harm

Geschäftsnummer RR.2011.314
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person appealed an interim decision of a prosecutor's office that authorized searches and seizures in connection with a criminal investigation by German authorities. The court dismissed the appeal, finding that the appellant failed to credibly demonstrate an immediate and irreparable disadvantage from the seizure of assets and valuables. The court reasoned that the appellant's claims of potential breaches of contract or missed business opportunities due to the seizure were too abstract and not sufficiently substantiated to meet the legal requirements for challenging an interim decision.

Legislator-Regeste

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Art. 74a Abs. 1 IRSG, Art. 33a IRSV, Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 80h lit. b IRSG, Art. 80k IRSG, Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG; Seizure of Assets Appeal Dismissed: Insufficient Proof of Immediate Harm: The court dismissed the appeal, finding that the appellant failed to credibly demonstrate an immediate and irreparable disadvantage from the seizure of assets and valuables. The court reasoned that the appellant's claims of potential breaches of contract or missed business opportunities due to the seizure were too abstract and not sufficiently substantiated to meet the legal requirements for challenging an interim decision.

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln nicht wiedergutzumachender Nachteil Vermögen fristlose Entlassung Eilvorabentscheidungsverfahren Eigentumsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG

This provision was used to determine that the appeal should not be considered because the appellant failed to credibly demonstrate an immediate and irreparable disadvantage resulting from the seizure of assets.

Art. 80h lit. b IRSG

This provision was used to establish that the appellant was not personally and directly affected by the legal aid measure and did not have a protectable interest in its annulment or amendment.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

This provision was cited alongside Art. 63 Abs. 1 VwVG as the basis for imposing costs on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2011.314

Entscheid vom 9. Mai 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Eisner,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LANDSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Beschlagnahme und Herausgabe von Gegenständen (Art. 74a Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV)

Eintretensund Zwischenverfügung

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Hof/Deutschland führt gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom 16. November 2011 an die Schweiz und ersuchte gestützt auf zwei Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hof unter anderem um Durchsuchung von Räumlichkeiten, die zum Anwesen von B. oder A. am X.-weg in V. gehören bzw. von Fahrzeugen, welche auf diese zugelassen sind, um Beschlagnahme von Beweismitteln sowie um Teilnahme eigener Beamten an den beantragten Rechtshilfehandlungen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft).

B. Mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 30. November 2011 entsprach die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem deutschen Rechtshilfeersuchen und verfügte unter anderem die Durchsuchung der Räumlichkeiten am U.-weg in V., die Beschlagnahme von Beweismitteln sowie die Teilnahme deutscher Beamter an den beantragten Rechtshilfehandlungen (act.

1.2). Die angeordnete Hausdurchsuchung fand am 6. Dezember 2011 statt (vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft).

C. Gegen die Eintretensund Zwischenverfügung vom 30. November 2011 führt A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1) und beantragt:

„1. Es sei festzustellen, dass die Beschlagnahme vom 6. Dezember 2011 am Domizil der Beschwerdeführerin nichtig ist. Eventualiter sei die Beschlagnahme vom 6. Dezember 2011 am Domizil der Beschwerdeführerin als ungültig zu erklären und mit rückwirkender Kraft per 6. Dezember 2011 aufzuheben.

2. Der anlässlich der Durchsuchung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmte Wertgegenstand der Beschwerdeführerin (Positionen CH-10.1, C.) sowie die von den Beschwerdegegnern gewonnen Daten aus der Spiegelung dieses Wertgegenstandes seien von der Beschlagnahme auszunehmen und an die Beschwerdeführerin zurückzugeben. Ferner seien sämtliche anlässlich der Durchsuchung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmten Wertgegenstände (Positionen CH-1.10, 2.6, 2.7, 8.1, 8.2, 8.3, 10.1, 16.1, 16.17 und 16.18) von der Beschlagnahme auszunehmen und an die Beschwerdeführerin zurückzugeben. Eventualiter seien diese anlässlich der Durchsuchung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmten Wertgegenstände (Position CH-1.10, 2.6, 2.7, 8.1, 8.3, 10.1, 16.1,

16.17 und 16.18), nach erfolgter Spiegelung der aus diesen Wertgegenständen gewonnenen Daten, an die Beschwerdeführerin zurückzugeben.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 dazu Stellung (act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 7). Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. Januar 2012 an ihren gestellten Begehren fest (act. 9), worüber das BJ und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 20. Januar 2012 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 10).

D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 reichte A. gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme vom 6. Dezember 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein. Dieses wies mit Beschluss vom 7. Februar 2012 die Beschwerde ab (vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19

- 62) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;

SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1

S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462

E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl.

BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2011 handelt es sich um eine Eintretensund Zwischenverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Zur Beschwerde ist überdies legitimiert, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse muss zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.223/1999 vom 28. Februar 2000, E. 1c). Die Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

3.

3.1 In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei für sie und die beschuldigte Person wichtig, über die beschlagnahmten Wertgegenstände zu verfügen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese nach erfolgter Spiegelung nicht zurückgegeben würden. Andernfalls würden ihnen wichtige Kontaktdaten und Kontaktadressen, welche sie für ihre privaten und geschäftlichen Tätigkeiten brauchten und welche auf dem Laptop, dem Palm, den diversen Handys, den CDs und den USB-Sticks enthalten seien, nicht zur Verfügung stehen. Gleiches gelte für die Beschlagnahme der Kreditkarten, welche unverhältnismässig erscheine, jedenfalls soweit aktuell gültige Kreditkarten betroffen seien, die für tägliche Geschäfte gebraucht würden.

Es sei gerichtsnotorisch, dass auf Laptops, Palms, Handys und USB-Sticks Daten enthalten seien, die für private und geschäftliche Tätigkeiten benötigt werden. Ebenfalls gerichtsnotorisch sei, dass Kreditkarten für tägliche Ge-

schäfte gebraucht würden. Wenn die Beschwerdeführerin nicht Zugriff auf die in den vorgenannten Geräten enthaltenen Informationen habe, drohten allenfalls Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen oder es könnten konkrete Geschäfte aufgrund fehlender Informationen entgehen (act. 1, S. 7

N. 11; act. 9, S. 4 f. N. 7 ff.).

3.2 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die Beschlagnahme von Wertgegenständen und Vermögenswerten zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332;

128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).

3.3 Die vagen Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände vorbringt, erfüllen die Voraussetzungen nicht, um einen konkret drohenden Nachteil glaubhaft darzutun. So führt die Beschwerdeführerin dann auch aus, dass aufgrund fehlender Kontaktdaten, welche namentlich auf dem Laptop, dem Palm, den Handys und USB-Sticks enthalten seien, allenfalls Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen drohen würden oder ihr könnten konkrete Geschäfte entgehen. Dies sind lediglich abstrakte Möglichkeiten, die nicht ausreichend sind i.S.v.

Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG. Dasselbe gilt für die Ausführungen bezüglich der Kreditkarten. Zahlungen für tägliche Geschäfte können nämlich auch in anderer Weise als bloss mittels Kreditkarten erfolgen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht glaubhaft dargelegt hat. Auf die Beschwerde ist daher auch in Bezug auf die noch beschlagnahmten Gegenstände nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;

SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

Bellinzona, 10. Mai 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Beat Eisner,

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).