Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2011.307 • BStGer RR.2011.307 KI-generiert

Employee Appeal Struck After Settlement and Withdrawal

Geschäftsnummer RR.2011.307
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case where an employee appealed their immediate termination from employment. While the appeal was pending, both parties engaged in settlement negotiations, leading to multiple extensions of time for filing responses. Ultimately, the parties reached a comprehensive agreement, and the employee withdrew their appeal. The court ruled that the appeal process was concluded by withdrawal and would be struck from the record, with no costs or party compensation awarded, as per the relevant federal personnel law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36 Abs. 4 BPG, Art. 39 Abs. 2 lit. c StBOG, Art. 34 Abs. 2 BPG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 85 Abs. 1 Bst, Art. 83 Bst; Employee Appeal Struck After Settlement and Withdrawal: While the appeal was pending, both parties engaged in settlement negotiations, leading to multiple extensions of time for filing responses. Ultimately, the parties reached a comprehensive agreement, and the employee withdrew their appeal. The court ruled that the appeal process was concluded by withdrawal and would be struck from the record, with no costs or party compensation awarded, as per the relevant federal personnel law.

Schlagwörter

KI-generiert
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rückzug nach Vergleich Mehrfachbeschäftigung Beschwerdelegitimation Arbeitsstreitigkeiten Urlaub aus persönlichen Gründen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 34 Abs. 2 BPG

The court applied this provision to rule that the proceedings are free of charge, regardless of the outcome, as it pertains to employment matters for federal personnel.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2011.307 +RP.2011. 58

Entscheid vom 10. Januar 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Fredi Hänni, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zimmerli, Beschwerdegegner

Gegenstand Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 36 Abs. 4 BPG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- A. mit Eingabe vom 25. November 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen das vom Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts verfasste Schreiben vom 28. Oktober 2011 betreffend fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses Beschwerde nach Art. 36 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) erhebt; sie zur Hauptsache beantragt, die fristlose Kündigung sei ersatzlos aufzuheben; das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin ohne Unterbruch weiter zu beschäftigen (als vorsorgliche Massnahme, über die unverzüglich zu entscheiden ist) (act. 1);

- der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 12. Januar 2012 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort ersucht (act. 6); zur Begründung ausgeführt wird, dass er mit der Beschwerdeführerin in Gesprächen stehe, welche allenfalls zu einem Vergleich führen würden; die Frist antragsgemäss bis 13. Februar 2012 erstreckt wurde (act. 6);

- unter Hinweis auf die noch laufenden Verhandlungen bzw. den aus gesundheitlichen Gründen auf Seiten der Beschwerdeführerin bedingten Verhandlungsunterbruch der Beschwerdegegner in Absprache mit Letzterer in der Folge weitere Fristerstreckungsgesuche stellt (act. 7 bis 10);

- innert antragsgemäss erstreckter Frist der Beschwerdegegner seine Beschwerdeantwort einreicht (act. 11); er zur Hauptsache den Antrag stellt, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als damit das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin fristlos per 28. Oktober 2011 aufgelöst worden ist; es sei festzustellen, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner ausgeschlossen sei (act. 11);

- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2012 um Erstreckung der Frist zur Erstattung der Beschwerdereplik ersucht (act. 13); das Gesuch damit begründet wird, die Parteien würden die Gespräche über eine einvernehmliche Lösung weiterführen (act. 13);

- in der Folge die Beschwerdeführerin mit Kopie an den Beschwerdegegner weitere Fristerstreckungsgesuche stellt unter Hinweis auf die noch laufenden Verhandlungen (act. 13 bis 17);

- innert antragsgemäss erstreckter Frist die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 mitteilt, die Parteien hätten sich umfassend geei-

nigt; sie darin den Rückzug ihrer Beschwerde vom 25. November 2011 samt allen dort gestellten Anträgen erklärt; sie um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens samt Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ersucht (act. 18);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als richterliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen beurteilt, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen (Art. 36 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]);

- das Verfahren sich nach BPG und dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) richtet (Art. 39 Abs. 2 lit. c StBOG);

- mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sich die Parteien umfassend geeinigt hätten; die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Beschwerde samt allen dort gestellten Anträgen erklärte; sie beantragte, das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben (act. 18);

- bei dieser Sachlage das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde sowie sämtlicher Anträge erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;

- die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht beantragt wird (act. 19)

und vor diesem Hintergrund kein Anlass besteht, eine solche von Amtes wegen zuzusprechen;

- gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten und damit dasjenige vor dem Bundesstrafgericht unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos ist, ausser bei Mutwilligkeit; vorliegend daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 10. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Fredi Hänni

- Rechtsanwalt Christoph Zimmerli

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Dabei ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es um eine vermögesnrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beeträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 Bst. g BGG).