Appeals Dismissed as Settled Upon Parties' Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involved appeals and counter-appeals concerning the termination of an employment relationship. The appellate court consolidated the related proceedings and ultimately dismissed them as settled, due to a subsequent agreement between the parties that included the withdrawal of all claims. The court reasoned that since the parties had resolved their dispute amicably and agreed to withdraw their submissions, the proceedings were to be considered concluded without costs or further compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichArbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 36 Abs. 4 BPG).;;Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 36 Abs. 4 BPG).;;Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 36 Abs. 4 BPG).;;Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 36 Abs. 4 BPG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision states that proceedings before the Federal Administrative Court in personnel matters, and thus before the Federal Criminal Court, are free of charge, except in cases of vexatious litigation, which is why no proceedings costs are levied.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2011.306 +RP.2011. 57 RR.2011.308 RR.2011.315+RP.2011. 60
Entscheid vom 11. Juni 2012 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Dino Degiorgi, Beschwerdeführer / Gesuchsgegner
gegen
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zimmerli, Beschwerdegegner / Gesuchsteller
Gegenstand Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 36 Abs. 4 BPG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- A. mit Eingabe vom 24. November 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen das vom Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts verfasste Schreiben vom 28. Oktober 2011 betreffend fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses Beschwerde nach Art. 36 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) erhebt (RR.2011.306); er zur Hauptsache beantragt, es sei die formelle und materielle Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen; er des Weiteren das Gesuch um Erlass der vorsorglichen Massnahme stellt, ihn vorläufig weiter zu beschäftigen und ihm den Lohn zu bezahlen (RP.2011.57);
- das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. November 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestützt auf Art. 14 Abs. 2 BPG das Gesuch einreicht, "es sei festzustellen, dass die am 28. Oktober 2011 gegenüber A. mündlich ausgesprochene und gleichentags sowie mit Verfügung vom 30. November 2011 schriftlich bestätigte fristlose Kündigung gültig ist" (RR.2011.308);
- A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum einen Beschwerde gegen die "Personalrechtliche Verfügung vom 30. November 2011" des Generalsekretärs betreffend fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses am Bundesverwaltungsgericht erhebt (RR.2011.315); er damit zum anderen gleichzeitig seine Stellungnahme zum Gesuch des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2011 einreicht; er das Gesuch stellt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und der betreffende Entscheid sei superprovisorisch sofort zu fällen (RP.2011.60);
- der Vorsitzende mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2011 den Antrag, über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei superprovisorisch zu entscheiden, abwies und dem Bundesverwaltungsgericht Frist zur Beschwerdeund Gesuchsantwort ansetzte;
- das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Januar 2012 seine Beschwerdeantwort in den Verfahren RR.2011.306+RP.2011.57 und RR.2011.315+RP.2011.60 einreichte; es den Antrag stellt, es sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 28. Oktober 2011 und die Verfügung vom 30. November 2011 gültig seien; es weiter beantragt, die Beschwerden vom 24. November 2011 und vom 16. Dezember 2011 seien vollumfänglich abzuweisen; es in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der
Verfahren RR.2011.306+RP.2011.57, RR.2011.308 und RR.2011.315+ RP.2011.60 beantragt;
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als richterliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen beurteilt, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen (Art. 36 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]);
- das Verfahren sich nach BPG und dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) richtet (Art. 39 Abs. 2 lit. c StBOG);
- die Verfahren RR.2011.306+RP.2011.57, RR.2011.308 und RR.2011.315+ RP.2011.60 die Auflösung desselben Arbeitsverhältnisses betreffen; in diesen Verfahren sich dieselben oder miteinander zusammenhängende Rechtsfragen stellen; die Verfahren daher antragsgemäss zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln sind;
- mit Schreiben vom 21. Mai 2012 A. durch seinen Rechtsvertreter mitteilen liess, dass sich die Parteien in der Vereinbarung vom 3. April 2012 in der anstellungsrechtlichen Angelegenheit gütlich hätten einigen können, und die entsprechende Vereinbarung einreichte; in der Vereinbarung die Parteien den Rückzug sämtlicher Eingaben beim Bundesstrafgericht vereinbarten; sie in der Vereinbarung gegenüber dem Bundesstrafgericht beantragen, die Verfahren von seinem Geschäftsverzeichnis als erledigt abzuschreiben;
- bei dieser Sachlage das Verfahren als durch Rückzug sämtlicher Begehren erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;
- sich die Parteien über die Parteientschädigung und die Tragung allfälliger Gerichtskosten aussergerichtlich geeinigt haben; die Zusprechung einer weiteren Parteientschädigung nicht beantragt wird und vor diesem Hintergrund kein Anlass besteht, eine solche von Amtes wegen zuzusprechen;
- gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten und damit dasjenige vor dem Bundesstrafgericht unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos ist, ausser bei Mutwilligkeit; vorliegend daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2011.306+RP.2011.57, RR.2011.308 und RR.2011.315+ RP.2011.60 werden vereinigt.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug sämtlicher Begehren erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 12. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Dino Degiorgi,
- Rechtsanwalt Christoph Zimmerli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse kann innert
30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Dabei ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 Bst. g BGG).