Tax Evasion Rogatory Letter Appeal Withdrawn
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal as the appellants withdrew their complaint. The appeal was filed against a decision by the cantonal prosecution to execute a rogatory letter from Germany concerning suspicion of tax evasion. The appellants requested that foreign officials not be present during the search and seizure of their property. After the complaint was withdrawn, the court ruled that the appellants, as the withdrawing party, were liable for court costs, which were set at CHF 500. The remaining deposit of CHF 2,500 was to be returned.
Legislator-Regeste
AmtlichAnwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to determine that the party withdrawing the appeal must bear the court costs.
Used to determine that the party withdrawing the appeal must bear the court costs.
Used to determine the amount of the court fee.
Used to determine the amount of the court fee.
Used to determine the amount of the court fee.
Cited in the legal remedies section, indicating that no ordinary appeal lies against this decision.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2011. 3 04 - 305
Entscheid vom 6. März 2012 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien A.,
B.,
Beschwerdeführer
beide vertreten durch Rechtsanwältinnen Yvonne Pieles und Nadia Tarolli,
gegen
STAATSANWALTSCHAFT KANTON SOLOTHURN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); Rückzug der Beschwerde
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Oberstaatsanwaltschaft Köln unter anderem gegen B. sowie A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung führt;
- die Oberstaatsanwaltschaft Köln in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Juli 2011 an die Schweiz gelangte und um Durchsuchung der Wohnund Geschäftsräume von B. und A. sowie um polizeiliche Einvernahme von A. und Zeugen ersuchte (act. 1.3);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Eintretensverfügung vom
19. Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Polizei des Kantons Solothurn anwies, weitere Vorabklärungen zu treffen (act. 1.6); sie mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 sodann die Polizei des Kantons Solothurn beauftragte, in den Geschäftsräumen der C. AG, in den Wohnräumen von A. und mit Unterstützung der Kantonspolizei Graubünden ebenfalls in den Ferienwohnungen von B. eine Hausdurchsuchung vorzunehmen, A. sowie weitere Auskunftspersonen einzuvernehmen und sie zudem die Anwesenheit ausländischer Beamten bewilligte (act. 1.2);
- A. und B. gegen die Eintretensund Zwischenverfügung mit Beschwerde vom
25. November 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und beantragten, die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter sei nicht zu gestatten, demzufolge seien die anlässlich der verfügten Hausdurchsuchung mitgenommenen Gegenstände an die Beschwerdeführer zurückzugeben, unter Kostenund Entschädigungsfolge (act. 1); die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2011 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6); das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2011 den Antrag stellte, auf die Beschwerde sei einzutreten und die angefochtene Eintretensund Zwischenverfügung sei mit den Auflagen betreffend Verwertungsverbot zu ergänzen, und die ersuchende Behörde sei explizit darauf hinzuweisen (act. 7); die Beschwerdeführer mit Replik vom
12. Januar 2012 an den von ihnen gestellten Anträgen festhielten (act. 11);
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Duplik vom
16. Januar 2012 Stellung dazu nahm (act. 13), während das BJ darauf verzichtete (act. 14);
- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2012 den Rückzug ihrer Beschwerde vom 25. November 2011 erklärten (act. 16);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.130 vom 15. September 2010; RR.2010.101 vom
20. Juli 2010; RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008, je m.w.H); angesichts des verursachten Kanzleiaufwandes die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5, 8 Abs. 3 lit. a und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.--; die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2011.304 - 305 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 6. März 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältinnen Yvonne Pieles und Nadia Tarolli,
- Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).