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RR.2011.304 • BStGer RR.2011.304 KI-generiert

Tax Evasion Rogatory Letter Appeal Withdrawn

Geschäftsnummer RR.2011.304
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal as the appellants withdrew their complaint. The appeal was filed against a decision by the cantonal prosecution to execute a rogatory letter from Germany concerning suspicion of tax evasion. The appellants requested that foreign officials not be present during the search and seizure of their property. After the complaint was withdrawn, the court ruled that the appellants, as the withdrawing party, were liable for court costs, which were set at CHF 500. The remaining deposit of CHF 2,500 was to be returned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

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Steuerhinterziehung Steuererklärung Rückzug des Rechtsbegehrens Liegenschaftssteuer Durchsuchung Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used to determine that the party withdrawing the appeal must bear the court costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to determine that the party withdrawing the appeal must bear the court costs.

Art. 5 BStKR

Used to determine the amount of the court fee.

Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR

Used to determine the amount of the court fee.

Art. 22 Abs. 3 BStKR

Used to determine the amount of the court fee.

Art. 93 Abs. 2 BGG

Cited in the legal remedies section, indicating that no ordinary appeal lies against this decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2011. 3 04 - 305

Entscheid vom 6. März 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien A.,

B.,

Beschwerdeführer

beide vertreten durch Rechtsanwältinnen Yvonne Pieles und Nadia Tarolli,

gegen

STAATSANWALTSCHAFT KANTON SOLOTHURN,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Oberstaatsanwaltschaft Köln unter anderem gegen B. sowie A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung führt;

- die Oberstaatsanwaltschaft Köln in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Juli 2011 an die Schweiz gelangte und um Durchsuchung der Wohnund Geschäftsräume von B. und A. sowie um polizeiliche Einvernahme von A. und Zeugen ersuchte (act. 1.3);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Eintretensverfügung vom

19. Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Polizei des Kantons Solothurn anwies, weitere Vorabklärungen zu treffen (act. 1.6); sie mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 sodann die Polizei des Kantons Solothurn beauftragte, in den Geschäftsräumen der C. AG, in den Wohnräumen von A. und mit Unterstützung der Kantonspolizei Graubünden ebenfalls in den Ferienwohnungen von B. eine Hausdurchsuchung vorzunehmen, A. sowie weitere Auskunftspersonen einzuvernehmen und sie zudem die Anwesenheit ausländischer Beamten bewilligte (act. 1.2);

- A. und B. gegen die Eintretensund Zwischenverfügung mit Beschwerde vom

25. November 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und beantragten, die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter sei nicht zu gestatten, demzufolge seien die anlässlich der verfügten Hausdurchsuchung mitgenommenen Gegenstände an die Beschwerdeführer zurückzugeben, unter Kostenund Entschädigungsfolge (act. 1); die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2011 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6); das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2011 den Antrag stellte, auf die Beschwerde sei einzutreten und die angefochtene Eintretensund Zwischenverfügung sei mit den Auflagen betreffend Verwertungsverbot zu ergänzen, und die ersuchende Behörde sei explizit darauf hinzuweisen (act. 7); die Beschwerdeführer mit Replik vom

12. Januar 2012 an den von ihnen gestellten Anträgen festhielten (act. 11);

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Duplik vom

16. Januar 2012 Stellung dazu nahm (act. 13), während das BJ darauf verzichtete (act. 14);

- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2012 den Rückzug ihrer Beschwerde vom 25. November 2011 erklärten (act. 16);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m.

Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.130 vom 15. September 2010; RR.2010.101 vom

20. Juli 2010; RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008, je m.w.H); angesichts des verursachten Kanzleiaufwandes die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5, 8 Abs. 3 lit. a und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.--; die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2011.304 - 305 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 6. März 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältinnen Yvonne Pieles und Nadia Tarolli,

- Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).