*In re Mutual Legal Assistance to Germany*
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not consider an appeal concerning international mutual legal assistance in criminal matters for the surrender of evidence to Germany because the appellant, residing abroad, failed to pay the required advance court costs and did not designate a domicile in Switzerland for service of process, despite being explicitly warned that failure to do so would result in non-admittance of the appeal and discontinuation of formal service.
Legislator-Regeste
AmtlichHerausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses;;Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses;;Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses;;Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for the non-admissibility of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.
Cited for the appellant being liable for costs.
Cited for waiving the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2011. 3 01
Entscheid vom 11. Januar 2012 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Christina Flätchen,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter anderem gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs sowie Geldwäscherei führt;
- die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Rechtshilfeersuchen vom 11. November 2010, ergänzt am 19. November 2010 sowie am 3. Februar 2011 an die Schweiz gelangte;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 18. November 2010 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat, diesem mit Schlussverfügung vom 30. September 2011 entsprach und unter anderem die Herausgabe von Unterlagen verfügte, welche anlässlich der Hausdurchsuchung bei A. beschlagnahmt wurden (act. 2);
- gegen die Schlussverfügung die in Deutschland domizilierte Rechtsanwältin Christina Flätchen im Namen von A. mit Eingabe vom 21. November 2011 „rein vorsorglich“ Beschwerde erhebt (act. 1);
- der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom
25. November 2011 eingeladen wurde, bis 6. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5), er ferner aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- der Beschwerdeführer innerhalb der Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte und weder um Fristerstreckung noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 25. November 2011 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird, und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 12. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Christina Flätchen
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).