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RR.2011.285 • BStGer RR.2011.285 KI-generiert

Mootness of Appeal Over International Legal Assistance Order

Geschäftsnummer RR.2011.285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case involving international legal assistance, a party appealed a decision permitting foreign participants to attend witness interviews without prior assurances regarding the use of information. The court found that the appeal was rendered moot when the authority that issued the original decision withdrew it and issued a new one that included the required guarantees. Consequently, the court dismissed the appeal as moot, ordered the reimbursement of the appealing party's costs, and denied their request for compensation, as they had not provided sufficient justification for it.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aufschiebende Wirkung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aufschiebende Wirkung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aufschiebende Wirkung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

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ausländischer Entscheid Anfechtung von Zwischenentscheiden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zeugenentschädigung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Kostenersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the general rule for imposing court costs on the losing party.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 VwVG and Art. 64 VwVG regarding the imposition of costs and party compensation, and specifically for the refund of costs and party compensation in cases where the appeal becomes moot.

Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for compensating the party for necessary and proportionate expenses, although no compensation was awarded in this specific case.

Art. 93 Abs. 2 BGG

Cited to state that no ordinary appeal lies against this decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2011. 2 85+R P. 2011. 5 5

Entscheid vom 23. Februar 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); Aufhebung einer angefochtenen Verfügung

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die deutschen Behörden gegen B., C. und D. ein Ermittlungsverfahren wegen Leistungsbetrugs etc. führen;

- die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juli 2011 an die Schweiz gelangt sind; sie u.a. um Einvernahme von E., F., G., H. und A. als Zeugen und um Bewilligung der Teilnahme des verfahrensleitenden Staatsanwaltes und weiterer Personen an diesen Zeugeneinvernahmen ersucht haben;

- mit Eintretensverfügung vom 24. Oktober 2011 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eingetreten ist;

- mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 die Staatsanwaltschaft die Anwesenheit von insgesamt zehn Vertretern des Landgerichts Potsdam, der Staatsanwaltschaft Potsdam sowie Verteidigern der beschuldigten Personen an den beantragten Zeugeneinvernahmen ohne Vorbehalte bewilligt hat (act. 1.1);

- gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2011 A. mit Eingabe vom

14. November 2011 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1); er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellt;

- er zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, die angefochtene Verfügung sehe nicht vor, dass die ausländischen Prozessbeteiligten nur dann bei den Zeugeneinvernahmen anwesend sein dürfen, wenn sie vorgängig hinreichende Zusicherungen bzw. Garantien abgegeben haben, mit denen sie sich verpflichten, die Informationen nicht vorzeitig zu verwenden (act. 1

S. 3);

- er abschliessend den Antrag stellt, die Gerichtsgebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (act. 1);

- die Vorsitzende mit Entscheid vom 15. November 2011 der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt hat (act. 2); gleichzeitig die

Beschwerdegegnerin sowie das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“)

zur Beschwerdeantwort eingeladen wurden (act. 4);

- mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2011 die Beschwerdegegnerin ausführt, der Beschwerdeführer mache zu Recht geltend, dass die Teilnahme von ausländischen Verfahrensbeteiligten an Rechtshilfehandlungen eine Garantieerklärung erfordere (act. 5); ebenso richtig sei, dass sie dies bereits in der angefochtenen Verfügung hätte vorbehalten müssen; der Fehler aber mittlerweile korrigiert und die Beschwerde somit gegenstandslos geworden sei (act. 5); in diesem Sinne sich auch das BJ mit Schreiben vom 18. November 2011 äussert (act. 7);

- mit Verfügung vom 15. November 2011 die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2011 aufgehoben und die Teilnahme der ausländischen Prozessbeteiligten an den Zeugeneinvernahmen gestattet hat, sofern sie vorgängig die der Verfügung beiliegende Garantieerklärung unterzeichnet haben (act. 5.1); es folglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt und der Beschwerdeführer kein Interesse an der Behandlung der Beschwerde hat; das Beschwerdeverfahren RR.2011.285 daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;

- die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]);

- bei Gegenstandslosigkeit die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (MARCEL MAILLARD, in: BERNHARD W ALDMANN/PHILIPPE W EISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 17 zu Art. 63);

- die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. November 2011 und das BJ mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 auf eine Stellungnahme zur Frage der Kostenund Entschädigungsfolgen verzichtet haben (act. 10 und 11); der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 eine angemessene Parteientschädigung sowie die Rückerstattung des einbezahlten Kostenvorschusses beantragt (act. 12);

- vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2011 mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 die Gegenstandslosigkeit

des Beschwerdeverfahrens bewirkt hat; die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis aufgehoben hat (act. 5 und 5.1); der Beschwerdegegnerin als Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

folglich keine Kosten zu erheben sind und die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- Letzterem zurückzuerstatten;

- die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens für die diesem erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu entschädigen hat (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m.

Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG); die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst (MICHAEL BEUSCH in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHIND- LER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 12 und 16 zu Art. 64 VwVG; MAILLARD, a.a.O., N. 33 zu Art. 64 VwVG);

- der Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist; er zur Begründung seines Antrags auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung keine Ausführungen macht (act. 12); folglich bereits aus diesen Gründen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2011.285 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 23. Februar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.,

- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).