Swiss Court Declares Appeal Moot in International Legal Assistance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a request for international legal assistance from Germany for a fraud investigation, which included the examination of witnesses in Switzerland and the participation of German prosecutors and defense attorneys. The Swiss prosecutor initially allowed the participation of ten German representatives without explicit conditions. The appellant appealed this decision, arguing that the foreign participants should not be allowed to attend the witness examinations without providing assurances that the information obtained would not be used prematurely. Subsequently, the Swiss prosecutor amended their decision, requiring the German representatives to provide a written guarantee before participating, rendering the appeal moot. The court agreed that the appeal was moot because the prosecutor corrected the error, deemed the proceedings closed, ordered the reimbursement of the appellant's deposit, and awarded the appellant legal costs.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aufschiebende Wirkung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aufschiebende Wirkung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aufschiebende Wirkung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aufschiebende Wirkung.
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KI-generiertThis provision, in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, dictates that court costs are generally imposed on the losing party.
This provision, in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG, dictates that court costs are generally imposed on the losing party.
This provision, in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, indicates that no costs are to be levied from the lower instance if it annulled its decision based on a better understanding.
These provisions, in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, state that the opposing party must compensate the prevailing party for necessary and proportionate party costs.
This provision, in conjunction with Art. 64 Abs. 1 and 2 VwVG, states that the opposing party must compensate the prevailing party for necessary and proportionate party costs.
This provision, in conjunction with Art. 12 Abs. 2 of the Regulation and Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG, allows for the determination of an appropriate party compensation.
This provision, in conjunction with Art. 12 Abs. 2 of the Regulation and Art. 64 Abs. 5 VwVG, allows for the determination of an appropriate party compensation.
This provision states that no ordinary appeal lies against this decision.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2011. 2 70+R P. 2011. 5 3
Entscheid vom 3. Februar 2012 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf H. Haltner,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); Aufhebung der angefochtenen Verfügung
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die deutschen Behörden gegen B., C. und D. ein Ermittlungsverfahren wegen Leistungsbetrugs etc. führen;
- die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juli 2011 an die Schweiz gelangt sind; sie u.a. um Einvernahme von A., E., F., G. und H. als Zeugen und um Bewilligung der Teilnahme des verfahrensleitenden Staatsanwaltes und weiterer Personen an diesen Zeugeneinvernahmen ersucht haben;
- mit Eintretensverfügung vom 24. Oktober 2011 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eingetreten ist;
- mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 die Staatsanwaltschaft die Anwesenheit von insgesamt zehn Vertretern des Landgerichts Potsdam, der Staatsanwaltschaft Potsdam sowie Verteidigern der beschuldigten Personen an den beantragten Zeugeneinvernahmen ohne Vorbehalte bewilligt hat (act. 1.2);
- gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2011 A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. November 2011 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1); er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellt;
- er zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, die angefochtene Verfügung sehe nicht vor, dass die ausländischen Prozessbeteiligten nur dann bei den Zeugeneinvernahmen anwesend sein dürfen, wenn sie vorgängig hinreichende Zusicherungen bzw. Garantien abgegeben haben, mit denen sie sich verpflichten, die Informationen nicht vorzeitig zu verwenden (act. 1
S. 4);
- er abschliessend den Antrag stellt, die Gerichtsgebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 11. November 2011 der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt hat (act. 2);
gleichzeitig die Beschwerdegegnerin sowie das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) zur Beschwerdeantwort eingeladen wurden (act. 4);
- mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2011 die Beschwerdegegnerin ausführt, der Beschwerdeführer mache zu Recht geltend, dass die Teilnahme von ausländischen Verfahrensbeteiligten an Rechtshilfehandlungen eine Garantieerklärung erfordere (act. 6); ebenso richtig sei, dass sie dies bereits in der angefochtenen Verfügung hätte vorbehalten müssen; der Fehler aber mittlerweile korrigiert und die Beschwerde somit gegenstandslos geworden sei (act. 6); in diesem Sinne sich auch das BJ mit Schreiben vom 18. November 2011 äussert (act. 8);
- mit Verfügung vom 15. November 2011 die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2011 aufgehoben und die Teilnahme der ausländischen Prozessbeteiligten an den Zeugeneinvernahmen gestattet hat, sofern sie vorgängig die der Verfügung beiliegende Garantieerklärung unterzeichnet haben (act. 6.1); es folglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt und der Beschwerdeführer kein Interesse an der Behandlung der Beschwerde hat; das Beschwerdeverfahren RR.2011.270 daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]);
- bei Gegenstandslosigkeit die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (MARCEL MAILLARD, in: BERNHARD W ALDMANN/PHILIPPE W EISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63 N. 17);
- die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. November 2011 und das BJ mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 auf eine Stellungnahme zur Frage der Kostenund Entschädigungsfolgen verzichtet haben (act. 11 und 12); der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 eine angemessene Prozessentschädigung, welche die anwaltliche Vertretung angemessen berücksichtige, sowie die Rückerstattung des einbezahlten Kostenvorschusses beantragt (act. 13 S. 4);
- vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2011 mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt hat; die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis aufgehoben hat (act. 6 und 6.1); der Beschwerdegegnerin als Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
folglich keine Kosten zu erheben sind und die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- Letzterem zurückzuerstatten;
- die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens für die diesem erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen hat (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG); vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- inkl.
MwSt. angemessen erscheint (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Reglements i.V.m.
Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2011.270 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 1’000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 23. Februar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf H. Haltner,
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).