Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2011.257 • BStGer RR.2011.257 KI-generiert

India v. Account Holders (Untimely Appeal)

Geschäftsnummer RR.2011.257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In an international legal assistance case seeking the handover of evidence and account freezing for a fraud and money laundering investigation in India, the appellate chamber ruled that the appeal was untimely. Although the bank holding the account was notified, the account holders were not formally served. However, the court determined that the account holders gained effective knowledge of the legal assistance request and the concerning investigation when they received a related document on September 16, 2011. Based on established case law that the appeal period begins upon effective knowledge, the court found the appeal filed on October 19, 2011, to be late, and thus, it was not considered.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 33a IRSV, Art. 9 IRSV, Art. 80e Abs. 1 i.V.m, Art. 80k IRSG, Art. 63 Abs. 2 VwVG; India v. Account Holders (Untimely Appeal): Although the bank holding the account was notified, the account holders were not formally served. However, the court determined that the account holders gained effective knowledge of the legal assistance request and the concerning investigation when they received a related document on September 16, 2011. Based on established case law that the appeal period begins upon effective knowledge, the court found the appeal filed on October 19, 2011, to be late, and thus, it was not considered.

Schlagwörter

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Bankkontoinhaber internationale Betrugsermittlung Betrug Geldwäscherei Pfändung von Guthaben Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 2 VwVG

Determines that the appellants are liable for costs in this outcome of the proceedings.

Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR

Used to determine the court fee amount and its assessment.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2011. 2 57-258

Entscheid vom 25. November 2011

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien 1. A.,

2. B. Limited,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Giovanni Gaggini und Marcel Keller, Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Kontosperre (Art. 33a IRSV)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die indischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei führen;

- das Bombay City Civil & Session Court mit einem Rechtshilfeersuchen vom

22. Dezember 2010 an die Schweiz gelangte (Verfahrensakten Urk. 5);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 10. Januar 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (Verfahrensakten Urk. 6), diesem mit den Schlussverfügungen Nr. 1 und 2 vom

15. August 2011 entsprach und mit Schlussverfügung Nr. 2 die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos 1 bei der Bank C. AG in Zürich, lautend auf

B. Limited, sowie die Sperre der auf dem betreffenden Konto liegenden Vermögenswerte von ca. USD 519'000.-- verfügte (Verfahrensakten Urk. 18);

- die Schlussverfügung Nr. 2 mangels Wohnbzw. Firmensitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zugestellt wurde (vgl. Art. 80m Abs. 1 und 80n Abs. 1 IRSG; Art. 9 IRSV);

- A. und B. Limited gegen die Schlussverfügung mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen und die Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 2 vom 15. August 2011 beantragen (act. 1);

- gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörden innert

30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m.

Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161);

- die Zustellung einer Rechtshilfeverfügung an die Bank nicht als Zustellung an den Kontoinhaber gilt, da die Bank nicht automatisch die Vertreterin ihres Kunden ist; die Rechtsmittelfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, wenn der Kontoinhaber effektiv Kenntnis des Rechtshilfeverfahrens hat (BGE

124 II 124, E. 2d/aa);

- die Rechtsmittelfrist auch ohne formelle Zustellung der Verfügung zu laufen beginnt, sobald der Betroffene ausreichend Kenntnis hinsichtlich der Existenz eines Rechtshilfeersuchens hat, das ihn betrifft (BGE 120 Ib 183, E. 3a);

- die Beschwerdeführer geltend machen, das Schreiben der Bank C. AG vom

17. August 2011, worin sie diese auf die ergangene Schlussverfügung aufmerksam macht, nie erhalten zu haben; ihnen die Schlussverfügung Nr. 1 erstmals am 16. September 2011 zugestellt worden sei und sie aufgrund der Formulierung "Nr. 1" darauf geschlossen hätten, dass noch weitere Schlussverfügungen bestehen müssen, weshalb sie mit Schreiben vom 20. September 2011 bei der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht ersucht und diese noch gleichentags wahrgenommen hätten;

- die Beschwerdeführer somit aufgrund der Schlussverfügung Nr. 1 spätestens am 16. September 2011 Kenntnis vom Rechtshilfeverfahren hatten und insbesondere auch vom Umstand, dass die indischen Behörden ebenfalls um Bankenermittlungen hinsichtlich der B. Limited ersuchen, was aus Ziff. 2 der

Erwägungen der genannten Schlussverfügung hervorgeht;

- die Rechtsmittelfrist somit gemäss der zitierten Rechtssprechung am

16. September 2011 zu laufen begann und am 17. Oktober 2011 endete;

- die Beschwerde vom 19. Oktober 2011 verspätet erhoben wurde, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--; den Beschwerdeführern der Differenzbetrag von Fr. 9'000.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten ist.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Betrag von Fr. 9'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 25. November 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Giovanni Gaggini und Marcel Keller

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).