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RR.2011.256 • BStGer RR.2011.256 KI-generiert

Switzerland: Moot Appeal Over Returned Seized Items in Foreign Mutual Legal Assistance Case

Geschäftsnummer RR.2011.256
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foreign country requested mutual legal assistance from Switzerland to conduct a house search and seize items related to an investigation into document forgery and violations of drug laws. The Swiss prosecutor's office authorized the search and seizure, but the seized items were returned to the individual before their appeal could be fully considered. The Federal Criminal Court dismissed the appeal as moot because the individual no longer had a legal interest in challenging the search and seizure since the items had been returned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, Durchsuchung und Sicherstellung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, Durchsuchung und Sicherstellung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, Durchsuchung und Sicherstellung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, Durchsuchung und Sicherstellung.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Unterlagen Rechtshilfe Strafuntersuchung Hausdurchsuchung Herausgabe des Eigentums Rückführung nach dem Haager Übereinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 39 Abs. 1 StPO
samt den dazugehörigen Akten gestützt auf Art. 39 Abs. 1 StPO der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überweist (act.
Art. 48 Abs. 2 SD
19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);
Art. 1 Abs. 1 IRSG
SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II
Art. 12 Abs. 1 IRSG
- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die einschlägigen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestimmen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 54 StPO
Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittelverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s.
Art. 25 Abs. 1 IRSG
- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
Art. 80e Abs. 1 IRSG
- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die II.
Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG
- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegen;

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 2 BGG

Cited in the legal remedies section, indicating that no ordinary appeal is available against this decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2011. 2 56

Entscheid vom 8. November 2011

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, Durchsuchung und Sicherstellung

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen ein Strafverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften A. (nachfolgend „A.“) wegen Urkundenfälschung und Verstosses gegen das Arzneimittelgesetz führt (act. 4);

- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2011 u.a. um Hausdurchsuchung am Wohnort von A. und um Beschlagnahme von deliktsrelevanten Gegenständen und Unterlagen ersuchte (act. 4);

- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 21. Juni 2011 auf das Rechthilfeersuchen eintrat und die Kantonspolizei Zürich mit den beantragten Rechtshilfemassnahmen beauftragte (act. 5); sie darin festhielt, dass gegen diese Eintretensverfügung sowie gegen die angeordneten Vollzugsmassnahmen kein Rechtsmittel zulässig sei (act. 5);

- mit Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehl vom 11. August 2011 die Staatsanwaltschaft die konkrete Hausdurchsuchung am Wohnort bzw.

Aufenthaltsort von A. und die Durchsuchung nach deliktsrelevanten Gegenständen und Unterlagen verfügte; als Rechtsmittel gegen diese Verfügung die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, angegeben wurde (act. 6);

- anlässlich der Hausdurchsuchung am 31. August 2011 im Wesentlichen eine externe Festplatte, mehrere Ampullen des rezeptpflichtigen Medikaments Ketamin und eine Apothekenquittung sichergestellt wurden (act. 6.1),

- A. mit Eingabe vom 3. September 2011 an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung führte (act. 3); er die angeordnete Hausdurchsuchung als illegal bezeichnet und beantragt, dass die sichergestellten Gegenstände auszuhändigen seien und deren Verwertung zu verbieten sei; er weiter den Antrag auf Einstellung des Verfahrens unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft stellt (act. 3);

- am 15. September 2011 die anlässlich der Hausdurchsuchung vom

31. August 2011 sichergestellten Gegenstände und Unterlagen A. ausgehändigt wurden (act. 6.3);

- das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Verfügung vom

17. Oktober 2011 die Beschwerde von A. samt den dazugehörigen Akten gestützt auf Art. 39 Abs. 1 StPO der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überweist (act. 1 ff.);

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);

- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;

SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II

337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1;

129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die einschlägigen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestimmen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittelverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s. nachfolgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen der StPO keine Anwendung finden (s. auch STEFAN HEIMGARTNER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 54 N. 6);

- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organi-

sationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);

- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;

- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegen;

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);

- sich die überwiesene Beschwerde zum einen gegen die mit Eintretensverfügung vom 21. Juni 2011 sowie Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehl vom 11. August 2011 angeordnete und am 31. August 2011 durchgeführte Hausdurchsuchung und zum anderen gegen die am 31. August 2011 erfolgte Sicherstellung diverser Gegenstände und Unterlagen richtet (act. 3);

- die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2011 sichergestellten Gegenstände und Unterlagen dem Beschwerdeführer bereits am

15. September 2011 ausgehändigt wurden (act. 6.3); demnach der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde hat, weshalb diese als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist; bei dieser Sachlage nicht geprüft zu werden braucht, ob ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG vorliegt;

- unter diesen Umständen keine Kosten zu erheben sind.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2011.256 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 8. November 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.,

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).