Switzerland: Dismissal of Appeal for Non-Payment of Costs in International Mutual Legal Assistance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involved a request for international legal assistance from Sweden for a criminal investigation into drug offenses and money laundering. Swiss authorities ordered the disclosure of bank records related to several individuals and a company. The individuals and company appealed this decision, but they failed to pay the required advance cost for their appeal. Consequently, the court dismissed the appeal, stating that it would not proceed because the cost deposit was not paid as ordered, and thus the appeal fee was imposed on the appellants.
Legislator-Regeste
AmtlichHerausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m Art. 63 Abs. 4 VwVG).
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KI-generiertApplied to not enter a decision on the appeal due to non-payment of the cost advance.
Applied in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG for not entering a decision on the appeal due to non-payment of the cost advance.
Applied to impose costs on the appellants as a consequence of the outcome of the proceedings.
Applied in conjunction with Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG and Art. 22 Abs. 3 BStKR for the calculation of court fees.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2011. 2 27 - 231
Entscheid vom 22. September 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und David Glassey, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien A.,
B.,
C.,
D., v.d. ihren Vater E.,
F. LTD.,
Beschwerdeführer
alle vertreten durch Rechtsanwalt Armand Brand,
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft Stockholm gegen E., A. sowie B. ein Strafverfahren wegen schwerer Drogenstraftat, des Verstosses gegen das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln, schwerer Hehlerei sowie Geldhehlerei führt;
- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2011 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlung bei der Bank G. in Zürich ersuchte hinsichtlich der Konten Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lautend auf D., Nr. 3, lautend auf B. sowie weiterer Konten, welche die vorgenannten Personen haben;
- das Bundesamt für Justiz nach einer summarischen Prüfung i.S.v.
Art. 78 IRSG das Rechtshilfeersuchen der für den Kanton zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“)
zum Vollzug delegierte;
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 5. Juli 2011 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und eine Aktenedition bei der Bank G.
(Schweiz) AG bezüglich Konten der vorgenannten Personen verfügte;
- mit Schlussverfügung vom 25. Juli 2011 die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen bei der Bank G. (Schweiz) AG betreffend die Kundenbeziehungen Nr. 4, lautend auf A., die Nr. 5, lautend auf B. und C., die Nr. 6, lautend auf D. sowie Nr. 7, lautend auf die Firma F. Ltd. verfügte (act. 1.1);
- A., B., C., D. sowie die F. Ltd. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 25. August 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten, zusammengefasst und im Wesentlichen um Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde, eventualiter um Wiederherstellung der Frist ersuchen; in materieller Hinsicht zum einen die Abweisung des Rechtshilfeersuchens beantragen, zum andern um Aufhebung der Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der Schlussverfügung sowie um Herausgabe der edierten Bankunterlagen an die Beschwerdeführer oder die Bank G. ersuchen (act. 1);
- die Beschwerdeführer am 29. August 2011 eingeladen wurden, bis zum
9. September 2011 einen Kostenvorschuss von CHF 7'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlten und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (act. 4;
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 22. September 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Armand Brand
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).