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RR.2011.205 • BStGer RR.2011.205 KI-generiert

Company and Bankruptcy Estate Denied Party Status in Swiss Asset Freeze Proceedings

Geschäftsnummer RR.2011.205
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a criminal bankruptcy case in Denmark, Switzerland was asked to freeze assets and provide bank documents related to a Swiss account held by a company. Although the account holder was not personally involved in the Danish proceedings, the company and the bankruptcy estate of an individual sought to be admitted as parties to the Swiss legal assistance proceedings. The court ruled that neither the company nor the bankruptcy estate were personally and directly affected by the legal assistance measures, as they were not the account holder and their interests were sufficiently represented by the prosecuting authorities, thus denying them party status.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark; Zwischenentscheid bzgl. Parteistellung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark; Zwischenentscheid bzgl. Parteistellung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark; Zwischenentscheid bzgl. Parteistellung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark; Zwischenentscheid bzgl. Parteistellung.

Schlagwörter

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Konkursmasse Rechtsstellung Vermögen Einfrieren von Vermögenswerten Bankkontoinhaber konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the applicants.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2011. 2 05

Zwischenentscheid vom 8. November 2011

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien A.

Gesuchstellerin 1

KONKURSMASSE VON B.

Gesuchstellerin 2

beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel C.

Steinegger

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark

Parteistellung im Beschwerdeverfahren RR.2011.205

C. Ltd. gegen Bundesanwaltschaft, betreffend Herausgabe von Beweismitteln und Vermögenswerten

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die dänischen Behörden gegen B. ein Strafverfahren führten wegen des Vorwurfs des betrügerischen Bankrotts;

- die Bundesanwaltschaft am 11. August 2006 in einem eigenen Verfahren die Kundenbeziehungen von B. bei der Bank D. AG sperrte;

- das dänische Justizministerium mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Oktober 2006 an die Schweiz gelangte und um Vermögenssperre des Depots Nr. 1, lautend auf die C. Ltd. bei der Bank D. AG, um Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen sowie um Übermittlung von Ermittlungsakten der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden in der parallelen Ermittlungssache gegen

B. ersuchte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft Band I, Rubrik 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2006 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf die C. Ltd.

sowie die Sperre dieses Kontos verfügte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft Band I, Rubrik 3);

- die Staatsanwaltschaft in Kopenhagen der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. April 2010 mitteilte, B. sei wegen betrügerischem Bankrott sowie Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden, und das Gericht habe erkannt, die bei der Bank D. AG gesperrten Vermögenswerte der C. Ltd. seien an die Konkursmasse von B.

auszuliefern (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft Band I, Rubrik 4); dieselbe Behörde am 5. Januar 2011 eine Kopie des Urteils des Oberlandesgerichts vom 8. September 2010 – welches endgültig sei – einreichte, daraus hervorgeht, dass B. zu drei Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde, das Gericht zudem die Herausgabe der Vermögenswerte der C. Ltd. bei der Bank D. AG an die Konkursmasse von B. beschloss (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft Band I, Rubrik 4);

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 12. Juli 2011 unter anderem die Herausgabe der Vermögenswerte bezüglich Portfolio Nr. 1, lautend auf die C. Ltd. bei der Bank D. AG an die Konkursmasse von B. sowie die Herausgabe verschiedener Dokumente verfügte (act. 1.1);

- die C. Ltd. dagegen mit Eingabe vom 15. August 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- der Rechtsvertreter der A. sowie der Konkursmasse von B. mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und geltend macht, er vertrete diese in den schweizerischen Verfahren, sie seien unmittelbar und direkt von den Rechtshilfemassnahmen betroffen und als Parteien im Beschwerdeverfahren zuzulassen, wobei ihnen gestützt auf Art. 102 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) Akteneinsicht zu gewähren sowie eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen sei (act. 14);

- es sich beim Rechtshilfeverfahren, welches verwaltungsrechtlicher Natur ist, in erster Linie um ein Verfahren zwischen den beteiligten Staaten handelt und nicht um eine Ausweitung des im ersuchenden Staat eröffneten Strafverfahrens auf den ersuchten Staat; im Rechtshilfeverfahren die Interessen der geschädigten Zivilpartei grundsätzlich durch den ersuchenden Staat wahrgenommen werden müssen (LAURENT MOREILLON [HRSG.], Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 10 ad. Art. 80b IRSG);

- gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG die Berechtigten am Rechtshilfeverfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, wobei als Berechtigter im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG zu gelten hat, wer gemäss Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerde legitimiert ist (LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 12 ad. Art. 80b IRSG; BGE 127 II 104 E. 4b S. 111; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 3.2);

- die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG nur dem persönlich und direkt Betroffenen zukommt, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnahme hat;

- als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen oder Kontensperre namentlich der Kontoinhaber gilt (Art. 9a lit. a IRSV; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.207 vom 17. Mai 2011, E. 2.2 m.w.H.); der Geschädigte, wie auch der bloss wirtschaftlich Berechtigte demgegenüber in der Regel nicht persönlich und direkt von einer Vermögensbeschlagnahme betroffen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7 vom 8. Mai 2007);

- daher der Geschädigte, welcher im ausländischen Verfahren als Zivilpartei zugelassene wurde, nicht ipso facto Parteistellung im schweizerischen

Rechtshilfeverfahren hat (BGE 127 II 104 E. 3d S. 108; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 13 ad. Art. 80b IRSG); dasselbe für die Zivilpartei in einem schweizerischen Verfahren bezüglich eines in diesem Zusammenhang geführten Rechtshilfeverfahrens gilt; zwar in wenigen Ausnahmefällen einem ersuchenden Staat, welcher im ausländischen Strafverfahren selbst Geschädigter war, gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IRSG im schweizerischen Rechtshilfeverfahren Parteirechte zuerkannt wurden (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009,

S. 265 N. 286 und die dort zitierten Entscheide); diese Rechtsprechung jedoch auf den ersuchenden Staat zugeschnitten und nicht auf die im ausländischen Verfahren geschädigten Personen anwendbar ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7 vom 8. Mai 2007);

- eine Ausnahme von diesem Grundsatz lediglich dann als gerechtfertigt erscheint, wenn es die Wahrung der Interessen des Geschädigten erfordert unter der Bedingung, dass – mit Blick auf Art. 21 Abs. 2 und Art. 80b IRSG – keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (BGE 127 II 104 E. 3d;

Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.143 vom 29. Juli 2010, E. 3.1);

- die Gesuchstellerin 1 ihren Bezug zu den von der Herausgabeverfügung erfassten Vermögenswerte in keiner Weise dargelegt hat, ein solcher und damit eine mögliche Betroffenheit sich auch nicht aus den Akten ergibt;

- zwar die Gesuchstellerin 2 unbestreitbar ein Interesse an der Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerten von B. hat, jedoch weder sie noch die Gesuchstellerin 1 Inhaberin des betroffenen Kontos noch in anderer Weise im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b. IRSG persönlich und direkt von den Rechtshilfemassnahmen betroffen sind; deren Teilnahme am Rechtshilfebzw. Beschwerdeverfahren zur Wahrung ihrer Interessen nicht erforderlich ist; insbesondere die Bundesanwaltschaft sowie das Bundesamt für Justiz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung nehmen und dadurch die Interessen der Gesuchstellerinnen hinreichend gewahrt sind;

- sie daher im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht als Partei nicht zugelassen sind und ihr Gesuch demnach abzuweisen ist;

- die Gesuchstellerinnen die Gerichtskosten von Fr. 800.-- des vorliegenden Entscheids zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162]

i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Gesuchstellerinnen haben im Beschwerdeverfahren RR.2011.205 keine Parteistellung.

2. Das Gesuch um Zulassung als betroffene Parteien sowie um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme bezüglich des Beschwerdeverfahrens RR.2011.205 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- des vorliegenden Entscheids werden den Gesuchstellerinnen auferlegt.

Bellinzona, 10. November 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel C. Steinegger

- Bundesanwaltschaft, Postfach

- Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).