Revision of Late Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought a revision of a prior decision that refused to hear his appeal against an extradition order because it was filed late. He argued that he lacked legal knowledge, his lawyer failed to act, and he appealed to the court's humanity. The court found that the applicant did not present any legally recognized grounds for revision, such as discovering new facts or evidence that could not have been presented earlier. Therefore, the court dismissed the revision request and did not impose any court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 37 Abs. 2 StBOG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 68 Abs. 2 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG; Revision of Late Appeal Dismissed: He argued that he lacked legal knowledge, his lawyer failed to act, and he appealed to the court's humanity. The court found that the applicant did not present any legally recognized grounds for revision, such as discovering new facts or evidence that could not have been presented earlier. Therefore, the court dismissed the revision request and did not impose any court fees.
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KI-generiertApplied to waive the court fee in this procedural outcome.
Cited in conjunction with waiving court costs.
Cited in conjunction with waiving court costs.
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Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2011. 1 95
Entscheid vom 11. August 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und David Glassey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Gesuchsgegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Revisionsgesuch (Art. 121-129 BGG i.V.m. Art. 40 und Art. 37 Abs. 2 StBOG )
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- A. gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 15. März 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 23. April 2011 (Poststempel 26. April 2011) Beschwerde erhoben hatte (RR.2011.100, act. 1); die II. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 12. Mai 2011 auf seine Beschwerde nicht eintrat, weil sie nicht innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben worden war (RR.2011.100, act. 4);
- A. mit Schreiben vom 8. August 2011, am Folgetag hierorts eingegangen, an die II. Beschwerdekammer gelangte und darum ersuchte, es sei auf seine verspätet erhobene Beschwerde vom 23. April 2011 einzutreten und diese in der Sache zu behandeln (act. 1);
- er zur Begründung seines Gesuchs ausführte, er hätte keinerlei juristische Kenntnisse und deshalb nicht gewusst, dass ihm zur Erhebung der Beschwerde 30 Tage zur Verfügung gestanden hätten; er weiter angab, er hätte seinen Anwalt über das laufende Auslieferungsverfahren in Kenntnis gesetzt, dieser habe aber nicht reagiert und die Beschwerdefrist verstreichen lassen (act. 1 S. 1 f.); er geltend machte, er sei seit Langem in Haft und seine Familie vermisse ihn sehr; sein Sohn bereits 14 Monate alt sei;
er abschliessend an die Humanität des Gerichts appellierte (act. 1 S. 2);
- die Zulässigkeit einer Revision zunächst voraussetzt, dass ein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund geltend gemacht wird; die Revision eines Entscheides u.a. dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 40 und Art. 37 Abs. 2 StBOG);
- A. mit seiner Eingabe weder einen solchen Revisionsgrund geltend macht noch andere zulässige Revisionsgründe im Sinne von Art. 121, 122 und
123 BGG vorbringt; unter diesen Umständen ein Revisionsbedarf nicht erkennbar ist;
- nach dem Gesagten auf das Gesuch um Revision nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat; es
sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 sowie Abs. 5 VwVG).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 11. August 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.