Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2011.160 • BStGer RR.2011.160 KI-generiert

Restoration of Time to Pay Cost Deposit Denied

Geschäftsnummer RR.2011.160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for the restoration of time to pay a cost deposit in international legal assistance proceedings. The court reasoned that the applicant's mother, acting as an auxiliary person, failed to make the payment on time due to work and arrival times at home. The court found these reasons insufficient to constitute an excusable impediment, as the applicant's legal representative could have requested an extension. Consequently, the court did not enter into the appeal, imposed costs on the applicant, and refunded the remaining portion of the deposit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Schlagwörter

KI-generiert
Wiederherstellung der Frist Leistung des Kostenvorschusses Ausdehnung des Verfahrens gesetzliche Arbeitszeit verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24 Abs. 1 VwVG

Cited in the reasoning to explain the conditions for reinstatement of a time limit, which was central to the court's decision to reject the request.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in the reasoning for applying the conditions of administrative procedure law to the international legal assistance context, specifically regarding the reinstatement of a time limit and the imposition of costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the losing party in the proceedings.

Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Cited for determining the court fee amount and the reimbursement of the advance payment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2011. 1 60 s owi e R P.2011. 2 5

Entscheid vom 15. September 2011

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien A., zurzeit im Gefängnis B., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Gesuchsteller/Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);

Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Turin“) gegen A., C., D. sowie E. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung führt;

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang gegen D., C. sowie A. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260bis i.V.m. Art. 221 StGB) führte;

- A., C. sowie D. in diesem Zusammenhang mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Juli 2011 (SK.2011.6) zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Monaten, 3 Jahren und 8 Monaten bzw. 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurden;

- die Staatsanwaltschaft Turin mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 sowie vom 14. Juli 2010 an die Schweiz gelangte und unter anderem um die Herausgabe von Unterlagen bezüglich Ermittlungen, welche nach der Verhaftung erfolgten, von Berichten bezüglich des beschlagnahmten Materials, von Bekennerschreiben zum Anschlag, von EDV-Unterlagen sowie Dokumenten inkl. Agenda, welche das persönliche Umfeld der Verhafteten aufzeigen, von Einvernahmeprotokollen der Verhafteten, sämtlicher Korrespondenz der Verhafteten, allfälliger Untersuchungsberichte der schweizerischen Telefonkarten, wobei entsprechende Ermittlungen zuzulassen seien, aller zweckdienlichen Informationen über die Bewegung der Inhaftierten ersuchte, und zudem Auskunft über ihr Haftregime sowie um Einsicht in das schweizerische Strafverfahren beantragte;

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensund Zwischenverfügung vom

25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 dem italienischen Rechtshilfeersuchen entsprach und sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befragung von D.,

C. sowie A. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht bewilligte;

- C. vollumfänglich und A. teilweise dagegen Beschwerde erhoben; die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheiden vom 1. Dezember 2010 (RR.2010.133, RR.2010.168 sowie RR.2010.161) auf die Beschwerden nicht eintrat;

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 die Herausgabe von Unterlagen betreffend die Verfahrenseröffnung, von Unterlagen bezüglich der Zuständigkeit sowie bezüglich der Verhaftung von A., C. und D., von Durchsuchungsund Beschlagnahmeverfügungen, von Unterlagen betreffend die polizeilichen Ermittlungen, von wissenschaftlichen Gutachten, von Protokollen betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen, des Strafregisterauszuges von A., von Unterlagen bezüglich Rechtshilfe sowie eines Schreibens bezüglich Besuche bei F. in der Strafanstalt B. verfügte (act. 1.2);

- A., D., C. sowie E. mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und beantragen, der Entscheid der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und das italienische Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 sei vollumfänglich abzuweisen; sie alle zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Rechtsanwalt Bosonnet ersuchen (act. 1);

- ihnen mit Schreiben vom 6. Juli 2011 (RP.2011.25 - 28 act. 2) bis am

18. Juli 2011 Frist zur Einreichung der betreffenden Formulare und der notwendigen Unterlagen gesetzt wurde; der Beschwerdeführer A. mit Schreiben vom 5. August 2011 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückzog (RP.2011.25 act. 7);

- ihm daraufhin mit Schreiben vom 11. August 2011 eine Frist bis zum 22. August 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.-- gesetzt wurde, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 10);

- der Kostenvorschuss mit Valutadatum vom 25. August 2011 auf dem Postkonto des Bundesstrafgerichts einging (act. 12); der Beschwerdeführer A. mit Schreiben vom 29. August 2011 aufgefordert wurde, bis zum

5. September 2011 den Beweis zu erbringen, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (act. 13); diese Frist antragsgemäss bis zum 15. September 2011 verlängert wurde (act. 15);

- der Beschwerdeführer A. mit Schreiben vom 13. September 2011 um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht mit der Begründung, seine Mutter habe den Kostenvorschuss verspätet einbezahlt, dieses Verhalten jedoch weder ihm noch seinem Rechtsvertreter angelastet werden könne, weil die Mutter auf die Dringlichkeit des Geschäfts hingewiesen worden sei (act. 19);

- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Wiederherstellung demnach an formelle sowie materielle Voraussetzungen geknüpft ist; in materieller Hinsicht ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt wird; als unverschuldet zunächst ein Versäumnis gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wobei nur solche Gründe massgeblich sind, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren; daneben auch subjektive Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen können (VOGEL in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 6, 7, 10-12, 18;

MAITRE/THALMANN/(BOCHSLER) in W ALDMANN/W EISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 7 - 10, 13 - 17); Arbeitsüberlastung kein unverschuldetes Versäumnis darstellt (vgl. MAITRE/ THALMANN [BOCHSLER], a.a.O., Art. 24 N. 32, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);

- das Verhalten einer Hilfsperson dem Beschwerdeführer wie ein eigenes zuzurechnen ist, wenn sich dieser zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen bedient hat (MAITRE/ THALMANN [BOCHSLER], a.a.O., Art. 24 N. 11 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);

- vorliegendes Gesuch um Fristwiederherstellung die formellen Voraussetzungen erfüllt; die 30tägige Frist gewahrt und auch die versäumte Rechtshandlung durch Bezahlung des Kostenvorschusses fristgerecht nachgeholt worden ist; auf das Gesuch demnach einzutreten ist;

- die Mutter als Hilfsperson des Gesuchstellers/Beschwerdeführers A. als Grund für die verspätete Leistung des Kostenvorschusses angibt, an einem Tag spät am Abend zu Hause angekommen zu sein und an zwei andern Tagen habe arbeiten müssen (act. 19.4); dieses Verhalten dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer A. anzurechnen ist (vgl. supra);

- die aufgeführten Gründe für die verspätete Zahlung des Kostenvorschusses kein unverschuldeter Hinderungsgrund im Sinne der vorgenannten Praxis und Rechtsprechung darstellen, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen könnten; es im Übrigen dem Rechtsvertreter des Gesuchstel-

lers/Beschwerdeführers A. möglich gewesen wäre, vor Ablauf der richterlichen Frist um Fristerstreckung (Art. 22 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit.

b StBOG) nachzusuchen, ein solches Fristerstreckungsgesuch jedoch unterblieben ist;

- das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses damit abzuweisen ist;

- infolge Abweisung des Gesuches auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (act. 10);

- der Gesuchsteller/Beschwerdeführer A. bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) unter Anrechnung des (verspätet) geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--;

die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer A. den Restbetrag von Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 15. September 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).