Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit or Apply for Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not proceed with an appeal against an extradition order because the appellant failed to pay the required cost deposit or apply for legal aid within the given deadlines. The appellant was initially ordered to pay a cost deposit for his appeal against the extradition decision, and when he stated he could not pay, he was given an opportunity to apply for legal aid. However, he did not submit the application for legal aid or pay the deposit by the extended deadline, leading to the dismissal of his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55 IRSG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit or Apply for Legal Aid: The appellant was initially ordered to pay a cost deposit for his appeal against the extradition decision, and when he stated he could not pay, he was given an opportunity to apply for legal aid. However, he did not submit the application for legal aid or pay the deposit by the extended deadline, leading to the dismissal of his appeal.
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KI-generiertThe appeal was not considered because the cost deposit was not paid within the given deadline.
The appeal was not considered because the cost deposit was not paid within the given deadline.
The appellant was ordered to pay the court fees due to the outcome of the proceedings.
The appellant was ordered to pay the court fees due to the outcome of the proceedings.
The applicable regulation for the calculation of court fees was applied.
The applicable regulation for the calculation of court fees was applied.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2011. 1 40+R P. 2011. 2 9
Entscheid vom 21. Juli 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das sächsische Staatsministerium der Justiz die Schweiz mit Schreiben vom 10. September 2010 formell um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von
6 Monaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 19. Oktober 2006 (wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht) i.V.m. mit dem Beschluss des selben Gerichts vom 19. Oktober 2006 betreffend die Bewährungsauflagen sowie des Widerrufsbeschlusses des selben Gerichts vom 5. Mai 2009 ersuchte (act. 1.1);
- sich A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Oktober 2010 mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärte; er innerhalb der angesetzten Frist dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“)
eine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichte; das BJ in der Folge mit Rückfragen an die ersuchende Behörde gelangte, deren Antwortschreiben A. zur Stellungnahme unterbreitet wurden; dieser mit Schreiben vom 13. März 2011 innert Frist seine Stellungnahme einreichte (act. 1.1);
- das BJ mit Entscheid vom 17. Mai 2011 die Auslieferung von A. an Deutschland für die ihm im Auslieferungsersuchen des Staatsministeriums der Justiz und für Europa des Freistaates Sachsen vom 10. September 2010 zur Last gelegten Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);
- A. mit Schreiben datierend vom 13. Juni 2011, hierorts eingegangen am
17. Juni 2011, Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 17. Mai 2011 erhebt (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2011 eingeladen wurde, bis 4. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- mit Schreiben vom 28. Juni 2011, hierorts eingegangen am 4. Juli 2011, der Beschwerdeführer mitteilte, es sei ihm nicht möglich den Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen; er weiter ausführte, er verfüge im Moment nicht über diese Summe und werde versuchen, diesen Betrag „so schnell wie möglich zu beschaffen“ (act. 4);
- daraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2011 Gelegenheit gegeben wurde, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen;
ihm konkret eine zweite Frist angesetzt wurde mit der Aufforderung, das
dem Schreiben beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis spätestens 15. Juli 2011 zu retournieren (RP.2011.29, act. 2); er darauf hingewiesen wurde, dass bei verspäteter Einreichung des Formulars dieses unberücksichtigt bleibe (a.a.O.); die Gewährung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten (einschliesslich des Kostenvorschusses) befreit;
- der Beschwerdeführer im Wissen um seine grundsätzliche Kostenvorschusspflicht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innerhalb der zweiten Frist (und bis dato) nicht gestellt hat; die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses innerhalb dieser Frist folglich fortbesteht;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer auch innerhalb der zweiten Frist (und bis dato) den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch um eine weitere Fristerstreckung ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Juli 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).