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RR.2011.129 • BStGer RR.2011.129 KI-generiert

Late Appeal Bars Extradition Challenge

Geschäftsnummer RR.2011.129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal against the extradition decision because it was filed late. The appellant had 30 days from the notification of the decision to appeal, and his appeal was postmarked after this deadline. The court reasoned that the notification to the appellant's legal representative established the start of the appeal period, and because the appeal was not filed within the statutory timeframe, the court could not rule on its merits or the request for release from extradition detention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Schlagwörter

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Auslieferung Haftentlassung verspätetes Asylgesuch gesetzliche Frist Eröffnung des Entscheids verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR

These provisions establish the deadline for filing an appeal against extradition decisions.

Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

This provision states that the appellant shall bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2011. 1 29

Entscheid vom 20. Juni 2011

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., zurzeit im Untersuchungsgefängnis Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Justizministerium Baden-Württemberg die Schweiz mit Schreiben vom

19. Januar 2011 um Auslieferung des portugiesisch-türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Strafverfolgung sowie –vollstreckung ersuchte; die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 10. Februar 2011 die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) angeforderten Unterlagen einreichte und ihr Auslieferungsersuchen ergänzte (act. 2);

- das Auslieferungsersuchen vom 19. Januar 2011 samt Ergänzung vom

10. Februar 2011 sich zum einen auf die Haftbefehle des Amtsgerichts Lörrach vom 9. September 2010 wegen des Verdachts der Entziehung Minderjähriger sowie vom 4. Oktober 2010 wegen Beleidigung, Bedrohung und Körperverletzung stützt; es sich zum anderen auf den Sicherungshaftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 2. November 2010 im Hinblick auf den Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung stützt (act. 2);

- am 25. Februar 2011 das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess; die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom hiesigen Gericht mit

Entscheid vom 4. April 2011 abgewiesen wurde (RR.2011.59, act. 15);

- das BJ mit Entscheid vom 3. Mai 2011 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Baden- Württemberg vom 19. Januar 2011, ergänzt am 10. Februar 2011, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 2);

- A. mit vom 31. Mai 2011 datiertem und bei der Post am 8. Juni 2011 aufgegebenem Schreiben sinngemäss Beschwerde gegen den Auslieferungs-

entscheid vom 3. Mai 2011 erhebt und zugleich seine Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragt;

- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR);

- der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

5. Mai 2011 dem BJ mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Auslieferung nicht einverstanden sei und gegen den Auslieferungsentscheid Be-

schwerde erheben werde (act. 2.1); folglich davon auszugehen ist, dass der Auslieferungsentscheid dem Rechtsvertreter spätestens am

5. Mai 2011 eröffnet worden war; dies der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen muss; die Beschwerdefrist – da der letzte Tag der 30-tägigen Frist, der 4. Juni 2011, ein Samstag ist – am nächstfolgenden Werktag und damit spätestens am 6. Juni 2011 endete (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m.

Art. 20 Abs. 3 VwVG);

- die am 8. Juni 2011 bei der Post aufgegebene Beschwerde demnach nicht innert Frist erhoben wurde;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb auch nicht über das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers zu befinden ist; dieser darauf hinzuweisen ist, dass er beim BJ jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen kann (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG);

- der Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls auf die Vorinstanz zu verweisen ist, was sein Antrag auf Einsicht in die Auslieferungsunterlagen anbelangt, da sich diese aktuell bei ihr befinden;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BstKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Juni 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).