Appeal withdrawn in drug evidence handover case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court withdraws a legal assistance case concerning the handover of evidence to Germany for a drug-related investigation because the appellant withdrew their appeal. The appellant had initially appealed the decision to release the evidence but failed to provide a proper justification for their appeal and did not pay the required advance costs or designate a place of service in Switzerland. Consequently, the case was closed, and the appellant was ordered to pay court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG; Appeal withdrawn in drug evidence handover case: The appellant had initially appealed the decision to release the evidence but failed to provide a proper justification for their appeal and did not pay the required advance costs or designate a place of service in Switzerland. Consequently, the case was closed, and the appellant was ordered to pay court fees.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to impose costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal.
Cited as the basis for the appellant being liable for costs.
Cited in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG and Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG for the calculation of court fees.
Cited in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG and Art. 63 Abs. 5 VwVG for the calculation of court fees.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2011. 1 12
Entscheid vom 30. Mai 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Ralf Ullrich, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LANDSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Rückzug der Beschwerde
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Freiburg (Deutschland) gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt; sie in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 11. Januar 2011 an die Schweiz gelangt ist;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) mit Eintretensverfügung vom 1. März 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und die beantragten Rechtshilfehandlungen vollzogen hat; sie in der Folge mit Schlussverfügung vom 19. April 2011 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe der erhobenen Beweismittel verfügt hat (act. 1.1);
- A. durch seinen deutschen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Mai 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 19. April 2011 erheben lässt (act. 1); der deutsche Rechtsvertreter darin ausführt, dass die Beschwerdebegründung nach Einsicht in die Verfahrensakten erfolgen werde (act. 1 S. 2);
- der Beschwerdeführer bzw. sein deutscher Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. Mai 2011 darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde mangels Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) genüge und die Beschwerde bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist – unter Androhung der Säumnisfolgen – verbessert werden könne (act. 3);
- mit gleichem Schreiben er eingeladen wurde, bis zum 16. Mai 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten unter Androhung der Säumnisfolgen und in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht unterbleiben, insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- mit Schreiben vom 12. Mai 2011, hierorts eingegangen am 16. Mai 2011, der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat (act. 4);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG);
die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist;
- der Rechtsvertreter der Aufforderung vom 5. Mai 2011 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid dem Rechtsvertreter androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung anstelle dessen ad acta erfolgt;
- der Beschwerdeführer vorliegend in der Schweiz wohnt, weshalb dieser Entscheid ihm zugestellt wird.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2011.112 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. Mai 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ralf Ullrich
- A.
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).