Revision Request Denied in Extradition Detention Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for revision of a prior decision regarding an extradition detention order, finding that no valid grounds for revision were presented. The applicant's initial appeal was dismissed, and his subsequent submission, styled as an "objection" and then a "revision request," did not allege new facts or evidence that could not have been presented earlier, as required for revision. The court forwarded the applicant's earlier submission to the Federal Court for examination as a potential appeal and waived court costs due to the applicant not being legally represented and the case's outcome.
Legislator-Regeste
AmtlichGesuch um Revision eines Entscheides der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2011.80 vom 7. April 2011.;;Gesuch um Revision eines Entscheides der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2011.80 vom 7. April 2011.;;Gesuch um Revision eines Entscheides der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2011.80 vom 7. April 2011.;;Gesuch um Revision eines Entscheides der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2011.80 vom 7. April 2011.
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KI-generiertCited as the legal basis for not entering a plea on the revision request due to the absence of admissible grounds for revision.
Cited in conjunction with Art. 40 StBOG for the absence of admissible grounds for revision.
Cited as the basis for waiving the imposition of court costs.
Cited in conjunction with Art. 68 Abs. 2 VwVG for waiving court costs.
Cited in conjunction with Art. 4a lit. b VKEV and Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG for waiving court costs.
Cited in conjunction with Art. 11 VKEV and Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG for waiving court costs.
Cited in conjunction with Art. 11 VKEV and Art. 4a lit. b VKEV for waiving court costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2011. 1 05
Entscheid vom 31. Mai 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Gesuchsteller
Gegenstand Gesuch um Revision des Entscheides der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2011.80 vom 7. April 2011
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- A. gegen einen Auslieferungshaftentscheid des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 9. März 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 18. März 2011 Beschwerde erhoben hatte (RR.2011.80 act. 1), welche von der II. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 7. April 2011 abgewiesen wurde (RR.2011.80 act. 4);
- A. mit Schreiben vom 14. April 2011 erneut an die II. Beschwerdekammer gelangte und „Einspruch“ gegen den Entscheid vom 7. April 2011 erhob, weil „Teile der Haftbefehle nicht übereinstimmen würden“ (act. 1);
- die II. Beschwerdekammer am 20. April 2011 A. bis zum 2. Mai 2011 Frist ansetzte, um dem Gericht mitzuteilen, ob sein Schreiben als Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen sei, oder ob er dieses als Revision verstanden haben wissen wolle (act. 2);
- A. mit Schreiben vom 26. April 2011 erklärte, den Entscheid der II. Beschwerdekammer vom 7. April 2011 revidiert haben zu wollen (act. 3)
(„Gemäss meines Schreibens vom 14. April 2011 erwarte ich von Ihnen einen neuen Entscheid.“);
- mit Schreiben vom 3. Mai 2011 die II. Beschwerdekammer den Gesuchsteller dazu aufforderte, bis zum 10. Mai 2011 die Revisionsgründe zu nennen und das Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu stellen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden könne (act. 5); dem Gesuchsteller diese Frist letztmalig bis zum 16. Mai 2011 erstreckt wurde (act. 6);
- der Gesuchsteller mit einem vom 15. Mai 2011 datierten Schreiben an die
II. Beschwerdekammer gelangte, der Briefumschlag dieses Schreibens den Poststempel vom 17. Mai 2011 trägt; vorliegend indes offen bleiben kann, ob der Gesuchsteller sein Schreiben fristgerecht der Gefängnisverwaltung zur Spedition überbracht hat, da auf das Revisionsgesuch aus den nachfolgenden Gründen ohnehin nicht einzutreten ist;
- der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 15. Mai 2011 eine Verletzung des Spezialitätsprinzips geltend macht und sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wehrt (act. 9); dabei weder geltend macht, dass er nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden habe, die er im Beschwerdever-
fahren nicht beibringen konnte, noch das Vorliegen solcher Tatsachen und Beweismittel ersichtlich ist;
- somit keine zulässigen Revisionsgründe vorliegen (vgl. Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb auf das Gesuch um Revision nicht einzutreten ist (vgl. AUGUST MÄCHLER in AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/ St. Gallen 2008, N 31 zu Art. 66);
- in Anbetracht der Tatsache, dass der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, es sich rechtfertigt, dessen Eingabe vom 14. April 2011 an das Bundesgericht weiterzuleiten, zur Prüfung der Frage, ob eine Beschwerde vorliegt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller als unterliegende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat;
es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 11 und Art. 4a lit. b VKEV i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. April 2011 wird an das Bundesgericht weitergeleitet.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 31. Mai 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.