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RR.2011.100 • BStGer RR.2011.100 KI-generiert

Late Appeal in Extradition Case Denied

Geschäftsnummer RR.2011.100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal against an extradition decision because it was filed too late. The applicant's lawyer received notification of the original decision on March 16, 2011, but the appeal was not submitted until April 26, 2011, exceeding the 30-day deadline. The court noted that while the appeal was written in Italian, the original decision was in German, and therefore the final decision would be rendered in German. No court fees were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 55 IRSG, Art. 55 Abs. 3 i.V.m, Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 StBOG; Late Appeal in Extradition Case Denied: The applicant's lawyer received notification of the original decision on March 16, 2011, but the appeal was not submitted until April 26, 2011, exceeding the 30-day deadline. The court noted that while the appeal was written in Italian, the original decision was in German, and therefore the final decision would be rendered in German. No court fees were imposed.

Schlagwörter

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Auslieferung verspätetes Asylgesuch verspätete Einwendungen Eröffnung des Entscheids Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verlängerung der Ausschaffungshaft Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG

Cited as the basis for the 30-day deadline to appeal extradition decisions.

Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with other provisions to establish the appeal deadline.

Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 StBOG

Cited in conjunction with other provisions to establish the appeal deadline.

Art. 19 Abs. 2 BStGerOR

Cited in conjunction with other provisions to establish the appeal deadline.

Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as the basis for issuing the decision in German despite the submission being in Italian.

Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as the basis for waiving court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2011. 1 00

Entscheid vom 12. Mai 2011

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., z.Zt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Italien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Entscheid vom

15. März 2011 die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vom 7. Januar 2011 zu Grunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 3.7); sich das Auslieferungsersuchen auf neun rechtskräftige gegen A. ergangene Verurteilungen u.a.

wegen einfacher Körperverletzung, Veruntreuung, Diebstahl, Betrug, Erpressung und Drohung des Gerichtes in Z. stützt (act. 3.1);

- A. gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 15. März 2011, seinem Vertreter eröffnet am Folgetag, mit Eingabe vom 23. April 2011 (Poststempel 26. April 2011) Beschwerde beim Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, einreichte (act. 1); seine Eingabe auf Italienisch verfasst war;

- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR);

- für die Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist; das Verfahren in dieser Sprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine andere Amtssprache verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- vorliegend lediglich der Beschwerdeführer seine Eingabe in italienischer Sprache einreichte; unter diesen Umständen der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG auf Deutsch auszufertigen ist, da der angefochtene Auslieferungsentscheid in dieser Sprache ergangen ist,

- der Auslieferungsentscheid dem damaligen Rechtsvertreter von A. am

16. März 2011 eröffnet wurde (act. 3.7); der Beschwerdeführer diese Eröffnung an seinen Rechtsvertreter gegen sich gelten lassen muss; davon ausgehend seine Beschwerde vom 23. April 2011 datierte und am 26. April 2011 bei der Post aufgegebene Beschwerde nicht innerhalb der 30-tägigen Frist gereicht wurde; auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat; es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichts-

gebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 12. Mai 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).