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RR.2010.62 • BStGer RR.2010.62 KI-generiert

Company Withdraws Appeal in German Bribery Investigation, Court Costs Awarded

Geschäftsnummer RR.2010.62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company appealed an interim order from a prosecutor's office that granted a German request for banking records and asset freezing in connection with an investigation into bribery and disloyalty. However, the company subsequently withdrew its appeal, leading the court to dismiss the proceedings. The court ruled that the withdrawing party, considered the losing party, must bear the court costs, which were set at CHF 500, and ordered the reimbursement of the company's advance payment of CHF 3,000.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV). Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Bestechung Parteientschädigung Zahlungsauftrag Kostenersatz Umzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG

These articles are cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant who withdrew their appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2010. 6 2

Entscheid vom 7. Juli 2010

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Vermögenssperre (Art. 33a IRSV)

Rückzug der Beschwerde

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen B. ein Strafverfahren wegen Bestechung und Untreue führt;

- die Staatsanwaltschaft Mannheim in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2010 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlungen bei der Bank C. bezüglich der Geschäftsbeziehung Nr. 1 sowie um Sperrung aller Vermögenswerte der A. GmbH bei der Bank

C. ersuchte;

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Entscheid vom 10. März 2010 den Kanton Zürich als Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG bestimmte und ihm die Prüfung und Ausführung des Ersuchens übertrug;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensund Zwischenverfügung Nr. 2 vom 11. März 2010 entsprach und unter anderem bei der Bank C. die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend der Geschäftsbeziehung Nr. 1 lautend auf A. GmbH sowie die Kontosperre derjenigen Vermögenswerte anordnete, welche auf diese lauten oder an welchen sie formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheint (act. 1.3);

- die A. GmbH gegen die Eintretensund Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2010 mit Beschwerde vom 30. März 2010 an die

II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die A. GmbH am 1. April 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.-- aufgefordert wurde, welchen sie am 9. April 2010 einbezahlte (act. 3, 4);

- das BJ sowie die Staatsanwaltschaft am 12. April 2010 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurden (act. 5); das BJ mit Vernehmlassung vom 15. April 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6); die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2010 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7);

- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die A. GmbH am

29. April 2010 zur Replik einlud (act. 8), diese innert erstreckter Frist am

19. Mai 2010 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (act. 10);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom

30. Mai 2007; RR.2007.4 vom 6. März 2007, je m.w.H.); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--, und die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2010.62 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 8. Juli 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Nathan Landshut

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).