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RR.2010.6 • BStGer RR.2010.6 KI-generiert

Foreign Tax Document Disclosure Case

Geschäftsnummer RR.2010.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign country requested the transfer of tax documents as part of a fraud investigation. The Swiss authorities approved the request, but the individual subject to the investigation appealed and requested free legal aid. The court denied the request for free legal aid and ordered the individual to pay a deposit, warning that failure to do so would result in the appeal being dismissed. Because the deposit was not paid, the court dismissed the appeal and ordered the individual to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 84 Abs. 1 BGG; Foreign Tax Document Disclosure Case: The Swiss authorities approved the request, but the individual subject to the investigation appealed and requested free legal aid. The court denied the request for free legal aid and ordered the individual to pay a deposit, warning that failure to do so would result in the appeal being dismissed. Because the deposit was not paid, the court dismissed the appeal and ordered the individual to pay court costs.

Schlagwörter

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Untersuchung wegen Steuerbetrugs Steuerbehörde Informationsaustausch in Steuersachen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Einreichung von Finanzunterlagen Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to hold the appellant liable for costs as the losing party.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Applied to determine the court fee based on the Regulation on Court Fees.

Art. 3 des Reglements

Applied to set the court fee at Fr. 400.--.

Art. 30 lit. b SGG

Cited in conjunction with Art. 63 VwVG for the non-entry into the appeal and the imposition of costs.

Art. 21 Abs. 3 VwVG

Cited to define the deadline for payment of the cost deposit.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Applied to declare the appeal inadmissible due to non-payment of the cost deposit.

Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG

Cited in the legal remedies section to indicate the deadline and possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 84 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section to outline the conditions under which an appeal to the Federal Court is admissible.

Art. 84 Abs. 2 BGG

Cited in the legal remedies section to define what constitutes a 'particularly significant case' for admissibility of an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2010. 6

Entscheid vom 19. April 2010

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen A. ein Strafverfahren wegen Verdacht des schweren Betrugs führt;

- die Staatsanwaltschaft Feldkirch in diesem Zusammenhang am 17. November 2009 mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt ist und um Edition und Übermittlung der Steuererklärungen von A. für die Jahre 1999 bis 2007 ersucht hat;

- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 8. Dezember 2009 entsprochen und die Herausgabe der gewünschten Unterlagen verfügt hat (act. 1.1);

- A. mit Beschwerde vom 5. Januar 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist und insbesondere um Aufhebung der Schlussverfügung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (act. 1);

- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid der

II. Beschwerdekammer vom 23. März 2010 abgewiesen und A. eingeladen wurde, bis zum 6. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 3’000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege bei der Hauptsache belassen wurden (RP.2010.4 act. 5);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)

zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. April 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).