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RR.2010.38 • BStGer RR.2010.38 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit in International Legal Assistance Case

Geschäftsnummer RR.2010.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court did not consider an appeal concerning international legal assistance related to a criminal investigation in the Czech Republic. The applicant failed to pay a required cost deposit within the extended deadline, despite being provided with necessary banking information and reminded of the approaching deadline, leading the court to dismiss the appeal as per the stated consequences of non-payment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Eintretens- und Zwischenverfügung.Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).Nichtbezahlung des Kostenvorschusses.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Tschechien Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsfrist Unterlassung der Nothilfe Nichtleistung des Kostenvorschusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Used to declare the appeal inadmissible due to non-payment of the cost deposit as previously threatened.

Art. 30 lit. b SGG

Used in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG to declare the appeal inadmissible due to non-payment of the cost deposit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Forms the basis for not levying court costs in this specific case, deviating from the general rule that the losing party bears the costs.

Art. 30 lit. b SGG

Used in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to justify not levying court costs.

Art. 93 Abs. 2 BGG

Cited in the legal remedies section to indicate that no ordinary appeal lies against this decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2010. 3 8

Entscheid vom 27. April 2010

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Zurkova, Zustelladresse: A., c/o Botschaft der Tschechischen Republik Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik

Eintretensund Zwischenverfügung; Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)

Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Kreisstaatsanwaltschaft Brünn / Tschechische Republik gegen A. ein Strafverfahren führt wegen Veruntreuung;

- die Kreisstaatsanwaltschaft Brünn in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 2009 an die Schweiz gelangt ist und um untersuchungsrichterliche Zeugenbefragung eines B. sowie Anwesenheit von Rechtsanwältin Vera Zurkova – Rechtsvertreterin von A. – bei der Einvernahme ersucht hat;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Zeugenbefragung mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 angeordnet und die Anwesenheit von Rechtsanwältin Vera Zurkova bei der Einvernahme mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 bewilligt hat (act. 1.1);

- A. gegen die Eintretensund Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 mit Beschwerde vom 11. Februar 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- A. am 19. Februar 2010 eingeladen wurde, bis zum 8. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;

er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses auf Ersuchen von A. bis letztmals am 24. März 2010 erstreckt wurde, dabei dieselbe Fristerstreckung auch für die Benennung des Zustelldomizils gewährt wurde (act. 4, 5);

- A. mit Faxschreiben vom 23. März 2010 erklärte, er habe versucht, den Kostenvorschuss einzubezahlen, seine Bank habe ihm jedoch mitgeteilt, für diese Überweisung eine BIC– oder SWIFT–Nummer zu benötigen, er daher um Angabe einer dieser Informationen ersuche; A. sodann im gleichen Schreiben die tschechische Botschaft in Bern als Zustelldomizil angab (act. 7);

- das Bundesstrafgericht A. die BIC–Nummer mit Schreiben vom

23. März 2010 mitteilte und gleichzeitig auf den Fristenlauf aufmerksam machte; es angesichts des drohenden Fristenablaufs auch – allerdings erfolglos – versuchte, das Schreiben vorab an die angegebene Faxnummer der Rechtsvertreterin von A. zu senden und sie in dieser Sache telefonisch zu kontaktieren (act. 8, 9);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss in der Folge bis dato nicht bezahlt hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 27. April 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. resp. Rechtsanwältin Vera Zurkova, c/o Botschaft der Tschechischen Republik

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).