Provisional Account Freeze Appeal Refused for Failure to Pay Advance Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA prosecutor's office requested a provisional account freeze as part of a criminal investigation in Germany. The appealing parties failed to pay a required advance cost deposit by the deadline, and the court therefore refused to hear their appeal, noting that the underlying request for assistance had also been withdrawn.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Vorsorgliche Kontosperre (Art. 18 IRSG). Verspäteter Eingang Kostenvorschuss.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Vorsorgliche Kontosperre (Art. 18 IRSG). Verspäteter Eingang Kostenvorschuss.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Vorsorgliche Kontosperre (Art. 18 IRSG). Verspäteter Eingang Kostenvorschuss.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Vorsorgliche Kontosperre (Art. 18 IRSG). Verspäteter Eingang Kostenvorschuss.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid on time.
Used to determine that the appellants are the losing party and must bear the procedural costs.
Determined the court fee amount based on the solidarity liability of the appellants.
Cited in the legal remedies section, indicating the admissibility of appeals against specific preliminary and interim decisions.
Cited in the legal remedies section, outlining conditions for appealing preliminary or interim decisions in international legal assistance matters.
Cited in the legal remedies section, stating that an appeal in international legal assistance matters is only admissible in particularly significant cases.
Cited in the legal remedies section, specifying the time limit for submitting an appeal.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2010. 3 3- 34
Entscheid vom 17. März 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien 1. A. AG,
2. B., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Vorsorgliche Kontosperre (Art. 18 IRSG)
Verspäteter Eingang Kostenvorschuss
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen C. und D. ein Strafverfahren führt wegen Betrugs und Veruntreuung;
- die Staatsanwaltschaft Würzburg in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2009 sowie 12. Oktober 2009 an die Schweiz gelangt ist und zudem telefonisch in Aussicht gestellt hat, um Sperrung aller Vermögenswerte der A. AG – angeblich Verwalterin der Kapitalanlagen der Gesellschaften des Angeschuldigten C. – zu ersuchen;
- das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 16. Oktober 2009 Zürich als Leitkanton bestimmt und ihn aufgefordert hat, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden und die nötigen Vollzugshandlungen vorzunehmen;
- die Bank E. in Zürich am 18. Januar 2010 die Kontoverbindung Nr. 1 der
A. AG meldete;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Zürich“) mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 u.a. eine vorsorgliche Kontosperre der Vermögenswerte und Schliessfächer angeordnet hat, welche auf die A. AG lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheint; sie zudem verfügte, die Sperre werde wieder aufgehoben, wenn die zuständige deutsche Behörde nicht innert 45 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein Rechtshilfeersuchen hinsichtlich der vorsorglich errichteten Kontosperre bei der Bank E. stelle (act. 1.1);
- die A. AG und B. gegen diese Eintretensund Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 10. Februar 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und beantragen, die vorsorglich verfügte Vermögenssperre sei aufzuheben (act. 1);
- die A. AG und B. am 18. Februar 2010 eingeladen wurden, bis zum 1. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG;) und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist (act. 3);
- der Kostenvorschuss dem Konto der A. AG gemäss Buchungsnachweis der PostFinance am 2. März 2010 belastet worden ist (act. 5);
- die Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss damit nicht innert der angesetzten Frist bezahlt haben; sie auch kein Fristverlängerungsgesuch einreichten oder bewiesen, den Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben zu haben; sie mit Schreiben vom 26. Februar 2010 lediglich mitteilten, den Zahlungsauftrag „gestern“ versendet zu haben und um Nachsicht baten, sollte der Kostenvorschuss einige Tage verspätet auf dem Konto des Gerichts verbucht werden (act. 4);
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftung auf insgesamt Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'500.00 zurückzuerstatten;
- die Staatsanwaltschaft Würzburg schliesslich am 4. März 2009 [recte 2010] mitgeteilt hat, kein formelles Rechtshilfeersuchen einzureichen (act. 6.1), woraufhin die Staatsanwaltschaft Zürich die verfügte vorsorgliche Vermögenssperre am 8. März 2010 unverzüglich hat aufheben lassen (act. 6, 6.2).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'500.00 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 17. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG und B.
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).