*Bologna v. Republic of Italy*
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a decision ordering the release of investigative records to Italy, where they were involved in a criminal investigation for organized crime and money laundering. The court dismissed the appeal because the individual failed to pay the required cost deposit within the stipulated deadlines and their request for installment payments was denied. The court reasoned that the language of the proceedings followed the language of the appealed decision, and the individual's inability to access their assets prevented them from making the required payment or assigning funds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 17a Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 2 Abs. 2 Satz; *Bologna v. Republic of Italy*: The court dismissed the appeal because the individual failed to pay the required cost deposit within the stipulated deadlines and their request for installment payments was denied. The court reasoned that the language of the proceedings followed the language of the appealed decision, and the individual's inability to access their assets prevented them from making the required payment or assigning funds.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in conjunction with other provisions to justify the inadmissibility of the appeal and the imposition of costs.
Cited to justify the inadmissibility of the appeal based on the failure to pay the cost advance.
Cited to justify the inadmissibility of the appeal.
Cited to determine that the appellant is liable for costs.
Cited for the application of the BStKR for calculating costs.
Cited in conjunction with other provisions for the application of the BStKR for calculating costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2010. 2 78
Entscheid vom 14. Februar 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Bari gegen A. und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei führt;
- die Staatsanwaltschaft Bari mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2009 an die Schweiz gelangt ist und um Übermittlung von Kopien der Einvernahmeprotokolle der Beschuldigten in der eidgenössischen Voruntersuchung „Montecristo“ ersucht;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 6. Januar 2010 auf das Ergänzungsersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung vom 1. November 2010 entsprochen und die Herausgabe der angeforderten Einvernahmeprotokolle aus der eidgenössischen Voruntersuchung verfügt hat (act. 1.1);
- A. gegen die Schlussverfügung vom 1. November 2010 mit Beschwerde vom 24. November 2010, noch gleichentags eingegangen, an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2010 eingeladen wurde, bis zum 6. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
- innerhalb der angesetzten Frist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
29. November 2010 den Antrag auf Bezahlung des Kostenvorschusses in acht monatlichen Raten à Fr. 500.-- stellte (act. 4);
- mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 der Antrag auf Ratenzahlung unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 17a Abs. 1 IRSG abgewiesen wurde; mit gleichem Schreiben der Beschwerdeführer eingeladen wurde, bis zum 13. Dezember 2010 den fraglichen Kostenvorschuss zu leisten und auf die entsprechenden Säumnisfolgen aufmerksam gemacht wurde; er unter Beilage der notwendigen Formulare zusätzlich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (act. 5);
- der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist mit Schreiben vom
10. Dezember 2010 zunächst rügt, dass er die Schreiben der angerufenen Beschwerdeinstanz auf Deutsch erhalten habe (act. 6);
- er weiter vorbringt, er sei nicht in der Lage, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten; es sehr wahrscheinlich sei, dass in den nächsten Wochen das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Freispruch und Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte bestätigen werde; diesfalls die Bezahlung des Kostenvorschusses kein Problem sei; in der Zwischenzeit er der Beschwerdeinstanz aus dem beschlagnahmten Vermögen zessionsweise den geforderten Betrag übertrage; er sich gezwungen sehe und folglich kein Interesse mehr habe, an der Beschwerde festzuhalten, soweit seinen Anträgen nicht gefolgt würde (act. 6);
- im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); die angefochtene Schlussverfügung vom 1. November 2010 auf Deutsch erging, weshalb in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen das vorliegende Verfahren, inklusive Korrespondenz mit den Verfahrensbeteiligten, auf Deutsch geführt wird und der Entscheid auf Deutsch verfasst ist;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- der Beschwerdeführer über die – nach wie vor – beschlagnahmten Vermögenswerte nicht verfügen kann; sein Antrag auf Zession bereits aus diesem Grund nicht realisierbar ist;
- der Beschwerdeführer innert Frist weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- vorliegend offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer mit seinen abschliessenden Ausführungen sinngemäss den Rückzug seiner Beschwerde erklären wollte, da sich ein solcher Rückzug vorliegend nicht anders auf die Kostenauflage und Höhe der Gerichtsgebühren auswirken würde;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 [BStKR;
SR 173.713.162]);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG);
die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Februar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).