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RR.2010.235 • BStGer RR.2010.235 KI-generiert

Child Abuse Extradition Case Closed After Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer RR.2010.235
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Authorities sought the extradition of an individual from Germany for alleged child sexual abuse, issuing an arrest warrant and placing the individual on the Schengen Information System. After the individual was arrested and opposed simplified extradition, a formal extradition request was made. The individual appealed the subsequent extradition decision. However, the individual later withdrew the appeal. The court therefore closed the proceedings due to the withdrawal and ordered the individual to pay the court costs, as is customary when an appeal is withdrawn.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Kindsmisshandlung Haftbefehl Amtsmissbrauch Abschluss der Strafuntersuchung Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 lit. b SGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant who withdrew their appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 30 lit. b SGG for imposing court costs on the appellant who withdrew their appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2010. 2 35

Entscheid vom 15. November 2010

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler

Parteien A., zur Zeit in Haft, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Eisenhut, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die deutschen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 25. Mai 2010 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten;

- die Auslieferung gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 11. Mai 2010 wegen sexueller Handlungen mit Kindern verlangt wird;

- A. am 24. Juli 2010 im Kanton Bern verhaftet wurde und sich am 25. Juli 2010 mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärte;

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 26. Juli 2010 einen Auslieferungshaftbefehl erliess, der unangefochten blieb;

- das Justizministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 5. August 2010 formell um Auslieferung von A. für die ihm im obgenannten Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten ersuchte;

- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. August 2010 erneut erklärte, sich der Auslieferung an Deutschland zu widersetzen;

- das BJ am 8. September 2010 einen Auslieferungsentscheid erliess und die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 5. August 2010 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);

- A. gegen den Auslieferungsentscheid durch seinen Rechtsvertreter am 11.

Oktober 2010 mit Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2010 aufgefordert wurde, bis zum

25. Oktober 2010 resp. innert erstreckter Frist bis zum 6. November 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 3 und 4);

- das Ende der erstreckten Frist für das Bezahlen des Kostenvorschusses auf einen Samstag fiel, weshalb sich diese bis Montag, 8. November 2010, verlängerte (Art. 20 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2010 den Rückzug der Beschwerde mitteilen liess (act. 5);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. November 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrik Eisenhut

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).