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RR.2010.222 • BStGer RR.2010.222 KI-generiert

Germany v. Swiss Assets: Money Laundering Proceeds Forfeiture Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer RR.2010.222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a request for international legal assistance from Germany seeking the forfeiture of assets held in Switzerland, believed to be proceeds of money laundering. Swiss authorities initially froze the assets, and upon a final German judgment, ordered their handover. The individual appealed this decision but failed to pay the required court fee or provide a Swiss address for service. The court ruled that their appeal was inadmissible due to non-payment of the fee and failure to comply with procedural requirements, specifically noting that the payment attempt via fax was not a valid form of submission and the funds themselves were considered proceeds of crime, thus unavailable to cover court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74 IRSG) und Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74 IRSG) und Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74 IRSG) und Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74 IRSG) und Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses.

Schlagwörter

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internationale Geldwäscherei Einziehung von Taterträgen Zahlungsbefehl Ertrag Verbrechen gegen Personen Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Applied to not enter a decision on the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Applied to refrain from levying court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2010. 2 22

Entscheid vom 18. Januar 2011

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien

Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74 IRSG)

und Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei führte;

- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2003 an die Schweiz gelangte und die Anordnung der Kontosperre der bei der Bank B. AG in Zürich vorhandenen und

A. zuzurechnenden Vermögenswerte auf der Geschäftsbeziehung Nr. 1 beantragte;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 25. März 2003 die bei der Bank B. AG vorhandenen Vermögenswerte von A. sperrte;

- die Staatsanwaltschaft am 4. April 2004 die Aufrechterhaltung der Kontosperre verfügte, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staats vorliegen oder der ersuchende Staat der zuständigen, ausführenden Behörde mitteilen würde, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen könne;

- mit neuerlichem Rechtshilfebegehren vom 17. August 2009 die Staatsanwaltschaft Stuttgart gestützt auf das Urteil der 10. Grossen Strafkammer und Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2008, welches am 19. Februar 2009 in Rechtskraft erwuchs, die Anordnung des Verfalls bzw. die Einziehung der sich auf der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank B. AG befindlichen Vermögenswerte beantragte;

- die Staatsanwaltschaft daraufhin mit Schlussverfügung vom 15. September 2010 die Herausgabe des auf dem Konto Nr. 1bei der Bank B. AG, lautend auf A., vorhandenen Saldos in der Höhe von CHF 162'477.59 verfügte (act. 2);

- A. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 27. September 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 eingeladen wurde, bis zum 22. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; sie zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich

unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 4);

- nicht festgestellt werden konnte, ob die Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses und der Bezeichnung des Zustelldomizils der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte, weshalb das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 11. November 2010 über einen anderen postalischen Weg an die Beschwerdeführerin gelangte und unter Beilage des Schreibens vom

5. Oktober 2010 die darin festgesetzten Fristen bis zum 30. November 2010 verlängerte (act. 5);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die innert Frist vorzunehmende Handlung der Schriftform bedarf und damit nicht gültig per Telefax vorgenommen werden kann (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: W ALDMANN/W EISSENBERGER [Hrsg.], VwVG–Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 21 N. 6 und 7);

- die Beschwerdeführerin mit Faxschreiben vom 16. November 2010 mit dem Begehren an das Bundesstrafgericht gelangte, den Kostenvorschuss von CHF 6'000.-- aus den Geldern des bei der Bank B. AG beschlagnahmten Kontos Nr. 1 begleichen zu wollen (act. 6 und 7);

- aufgrund des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17. August 2009 davon auszugehen ist, dass die rechtshilfeweise gesperrten und nunmehr im Umfang von CHF 162'477.59 herauszugebenden Vermögenswerte deliktisch erlangt worden sind und grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Gerichtskosten darstellen; in diesem Sinne auch keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung des Kostenvorschusses besteht (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 22. März 2007,

E. 4.3, in Bezug auf Honorarforderungen);

- das Faxschreiben vom 16. November 2010 auch nicht der Schriftform gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG genügt, und es deshalb bereits aus diesem Grund unbeachtlich wäre;

- aufgrund der gleichen Überlegung auch ein (sinngemäss gestelltes) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – will man das Faxschreiben vom

16. November 2010 als ein solches verstanden wissen – wirkungslos wäre;

- die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2010 erneut ein Faxschreiben eingereicht hat, mit dem sie an ihrem Begehren, den Kostenvorschuss aus den beschlagnahmten Geldern – allerdings erst nach einem Verfahrensabschluss zu ihren Gunsten – zu begleichen, festhält (act. 11);

- auch dieses Schreiben der Schriftform nicht genügt und ohnehin verspätet eingereicht worden ist, weshalb es ohne weiteres aus dem Recht zu weisen ist;

- die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht bezahlt hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 18. Januar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).