Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2010.203 • BStGer RR.2010.203 KI-generiert

Swiss Court Orders Disclosure of Records in German Support Investigation

Geschäftsnummer RR.2010.203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for international legal assistance was made by German authorities to obtain evidence for an investigation into a failure to provide support. The Swiss authorities agreed to the request and ordered the disclosure of employment and bank records. The individual appealed this decision but failed to pay the required security deposit for the appeal. Consequently, the court did not enter into the merits of the appeal and imposed the costs of the proceedings on the appellant due to their non-compliance with the payment order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Schlagwörter

KI-generiert
Beweislosigkeit Leistung des Kostenvorschusses Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Sicherheitsleistung Datenschutzbelange

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG

This provision was used to dismiss the appeal because the appellant failed to pay the required cost deposit.

Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose costs on the appellant as a consequence of the appeal being dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häftsnumm er: R R .2010.203

Entscheid vom 5. Oktober 2010

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ein Ermittlungsverfahren gegen A.

wegen Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht führt;

- die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Januar 2010 an die Schweiz gelangten und um polizeiliche Befragung von A.s Arbeitgeber sowie um Einholung einer Kontoübersicht betreffend eines Kontos bei der B. ersuchten;

- das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) mit Eintretensverfügung vom 22. April 2010 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Einholung eines Lohnausweises sowie eines Leumundsberichts von A. verfügte; es zudem die B. aufforderte abzuklären, ob A. über das Konto Nr. 1 verfügte und im positiven Fall um Zustellung eines Kontoauszuges ersuchte;

- mit Schlussverfügung vom 9. August 2010 das Untersuchungsrichteramt die Herausgabe des Erhebungsberichts der Schaffhauser Polizei vom 27. April 2010, des Leumundsberichts der Schaffhauser Polizei vom 30. Juli 2010 sowie von Auszügen des Kontos von A. bei der B. für den Zeitraum Januar 2008 bis Januar 2009 verfügte;

- A. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 7. September 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, darin mitteilte, die Begründung folge in einem gesonderten Schreiben und um schriftliche Bestätigung des Beschwerdeeingangs ersuchte (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 9. September 2010 eingeladen wurde, bis zum

20. September 2010 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlte und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. Oktober 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Herrn A.

- Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).