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RR.2010.148 • BStGer RR.2010.148 KI-generiert

Appeal Dismissed: No Excusable Impediment for Late Cost Deposit Payment in International Fraud Case

Geschäftsnummer RR.2010.148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving international mutual legal assistance in criminal matters, the court considered a request for the restoration of a deadline to pay a cost deposit. The applicants appealed a decision ordering the handover of evidence to Germany, stemming from an investigation into commercial fraud. The court found that the applicants' legal representative, domiciled in Germany, had been properly notified of the cost deposit requirement at the provided address, and therefore, there was no excusable impediment preventing timely action. Consequently, the request for deadline restoration was denied, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the applicants.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Wiederherstellung der versäumten Frist internationale Betrugsermittlung Zahlungsfrist Rechtshilfe Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG

Used to impose court costs on the losing parties.

Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32

Used to set the amount of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2010. 1 48-149

Entscheid vom 17. September 2010

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

1. A., Parteien 2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Kai Cornelius, Gesuchsteller / Beschwerdeführer

gegen

UNTERSUCHUNGSAMT KANTON AARGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Mannheim u.a. gegen A. ein Strafverfahren wegen Verdachts des gewerbsund bandenmässigen Betrugs führt;

- die Staatsanwaltschaft Mannheim in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Februar 2010 an die Schweiz gelangt ist und insbesondere um Durchsuchung von Räumlichkeiten A.s sowie der B. AG zwecks Beschlagnahme und Herausgabe von im Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen genannten Dokumenten ersucht hat und darum bat, die Massnahmen in Anwesenheit deutscher Ermittlungsbeamter durchzuführen (act. 1.1);

- das Untersuchungsamt des Kantons Aargau (nachfolgend „Untersuchungsamt“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 16. Februar 2010 entsprach und u.a. verfügte, der Kanton St. Gallen werde ersucht, obgenannte Hausdurchsuchungen koordiniert mit dem Kanton Aargau durchzuführen; das Untersuchungsamt zudem die Anwesenheit eines deutschen Beamten bewilligte (act. 1.3);

- das Untersuchungsamt mit Schlussverfügung vom 24. Juni 2010 die Herausgabe der bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen verfügte (act. 1.6);

- A. und die B. AG gegen die Schlussverfügung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine (undatierte) Beschwerde einreichen liessen (act. 1);

- die Beschwerdeführer am 28. Juli 2010 eingeladen wurden, bis zum 9. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 5’000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer betreffend Zahlung des Kostenvorschusses am 11. August 2010 ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt mit der Begründung, ihm sei das diesbezügliche Schreiben erst am 10. August 2010 zugegangen; er zudem eine Fristverlängerung beantragt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und um Überprüfung der Angemessenheit betreffend Höhe des Kostenvorschusses ersucht (act. 4);

- eine Fristverlängerung vorliegend nicht gewährt werden kann, da die Frist bei Eingang des Gesuches bereits abgelaufen war; in diesem Fall jedoch eine Wiederherstellung der Frist in Frage kommen kann;

- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Wiederherstellung demnach an formelle sowie materielle Voraussetzungen geknüpft ist; in materieller Hinsicht ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt wird; als unverschuldet zunächst ein Versäumnis gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wobei nur solche Gründe massgeblich sind, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren;

daneben auch subjektive Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen können (VOGEL in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 6, 7, 10-12, 18; MAITRE/THALMANN/(BOCHSLER) in W ALDMANN/W EISSEN- BERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 7 – 10, 13 – 17);

- vorliegendes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die formellen Voraussetzungen erfüllt; die 30tägige Frist nach Wegfall des Hindernisses – angeblich verspätetes Zugehen der Einladung zur Zahlung des Kostenvorschusses beim Rechtsvertreter – zweifellos gewahrt und auch die versäumte Rechtshandlung durch Stellen eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fristgerecht nachgeholt worden ist; auf das Gesuch demnach einzutreten ist;

- eine im Ausland wohnhafte Partei in der Schweiz ein Zustelldomizil anzugeben hat, damit ihr Mitteilungen durch die Post zugestellt werden können (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG);

- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in Deutschland domiziliert ist und die Adresse der Beschwerdeführerin 2 als Zustelldomizil angegeben hat (vgl. Rubrum, act. 1); die Einladung zur Bezahlung des Kostenvorschusses demnach dorthin gesandt wurde (act. 3);

- die Zustellung am 29. Juli 2010 erfolgte (act. 5); dabei unbeachtlich ist, wann der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer effektiv vom Inhalt des Schreibens Kenntnis genommen hat (i.d.S CAVELTI in AU- ER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N. 9);

- damit offensichtlich keine unverschuldete Verhinderung vorliegt, welche eine Wiederherstellung rechtfertigen könnte; dies vorliegend umso mehr gilt, als das Zustelldomizil des Rechtsvertreters mit dem Sitz resp. der Adresse der Beschwerdeführerin 2 übereinstimmt;

- das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses damit abzuweisen ist;

- infolge Abweisung des Gesuches auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (act. 3);

- die Gesuchsteller / Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Parteien zu gelten und die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird den Gesuchstellern / Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 20. September 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Kai Cornelius

- Untersuchungsamt Kanton Aargau

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).