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RR.2010.130 • BStGer RR.2010.130 KI-generiert

Appeal withdrawn: Costs awarded to court.

Geschäftsnummer RR.2010.130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court acknowledged that the appellants withdrew their appeal against a decision ordering the surrender of evidence in response to an international legal assistance request from England concerning fraud investigations. The court reasoned that due to the withdrawal, the proceedings were terminated and the appellants, as the withdrawing party, were liable for court costs, though these were offset by a prior deposit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an England. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an England. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an England. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an England. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geleisteter Kostenvorschuss Parteientschädigung Umzugskosten Nichtigkeitsverfahren und Verzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the withdrawing party.

Art. 30 lit. b SGG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing court costs on the withdrawing party.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2010. 1 30+ 131

Entscheid vom 15. September 2010

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien 1. A.,

2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G.

Seitz, Beschwerdeführer

gegen

UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT III BERN- MITTELLAND, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an England

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Serious Fraud Office (nachfolgend „SFO“) in London / GB ein Strafverfahren gegen C. und sechs weitere Personen führt wegen Verdacht des Betrugs;

- das SFO in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom

20. April 2010 an die Schweiz gelangt ist und um diverse Abklärungen u.a.

zur Person des A. ersucht hat und weiter insbesondere die Herausgabe von Bankunterlagen der B. AG sowie die Einvernahme eines Bankangestellten zu deren Bankbeziehungen verlangte (RH 10 15325);

- das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 27. April 2010 entsprach, obgenannte Abklärungen zu

A. durchführen liess und Bankunterlagen der B. AG bei der Bank D. edierte (RH 10 15325);

- das Untersuchungsrichteramt dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 19. Mai 2010 entsprach und u.a. die Herausgabe eines Berichts über A., dessen Strafregisterauszug sowie die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten lautend auf die B. AG verfügte (act. 1.3 i.V.m. RH

10 15325);

- A. und die B. AG gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 21. Juni 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind und insbesondere deren Aufhebung beantragt haben (act. 1);

- das Untersuchungsrichteramt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und das Bundesamt für Justiz mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei (act. 9, 10);

- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2010 den Rückzug ihrer Beschwerde bekannt gegeben haben (act. 15);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des

Bundesstrafgerichts RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom

30. Mai 2007; RR.2007.4 vom 6. März 2007, je m.w.H.); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'500.00 zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2010.130+131 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'500.00 zurückzuerstatten.

Bellinzona, 15. September 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz

- Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).