Third-Party Bank Lacks Standing to Appeal International Legal Assistance Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear a bank's appeal against an order for international legal assistance, which included the examination of an employee as a witness and the participation of foreign officials. The court reasoned that the bank, as a third party, lacked the necessary standing to appeal, as it was neither directly subjected to the legal assistance measure nor an individual against whom the foreign criminal proceedings were directed. Therefore, the bank was not considered to have a protected interest justifying its appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Aufschiebende Wirkung. Legitimation.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (Instructions on Appeal) stating that no ordinary appeal lies against this decision.
Cited as the basis for ordering the unsuccessful party to bear the costs of the proceedings.
Used to determine the amount of the court fee to be imposed on the unsuccessful party.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häftsnumm er: R R .2010.114+R P. 2010. 3 0
Entscheid vom 10. Juni 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien Bank A., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden
Eintretensund Zwischenverfügung; Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 IRSG); aufschiebende Wirkung
Legitimation
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die schwedischen Behörden ein Strafverfahren gegen B. und C. wegen Verdachts der Untreue führen;
- die schwedischen Behörden in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 2. Februar 2010 und Ergänzungen vom 18. Februar 2010, 7. April 2010 und 1. Juni 2010 an die Schweiz gelangt sind und u.a. um Einvernahme von D., Mitarbeiter der Bank A. Zürich, unter Beisein schwedischer Strafverfolgungsbeamter ersucht haben und zudem um anschliessende Herausgabe des Einvernahmeprotokolls baten;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen mit Eintretensund Schlussverfügung vom 19. Mai 2010 entsprochen, u.a. die Einvernahme von D. als Auskunftsperson verfügt und die Teilnahme der schwedischen Strafverfolgungsbeamten bewilligt hat (act. 1.3 bzw. 2.3);
- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sodann mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 die Einvernahme D.’s neu als Zeuge verfügte und die Teilnahme der schwedischen Strafverfolgungsbeamten erneut bewilligte (act. 1.2 bzw. 2.2); der Einvernahmetermin auf den 10. Juni 2010 festgesetzt wurde (act. 1.4 bzw. 2.4);
- die Bank A. gegen diese Eintretensund Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 9. Juni 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1 bzw. 2);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG); die Rechtsprechung erstere Bestimmung eng auslegt, um den Kreis der beschwerdelegitimierten Personen einzugrenzen und möglichst klar zu definieren (vgl. dazu auch Art. 9a IRSV); als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG u.a. gilt, wer sich einer Rechtshilfemassnahme direkt unterziehen muss; demnach der vorgeladene und einvernommene Zeuge unter der Voraussetzung, dass er Aussagen zu seiner Person macht, legitimiert ist, gegen die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu erheben; demgegenüber einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, grundsätzlich kei-
ne Beschwerdebefugnis zukommt; Dritten einzig als Inhaber von Bankkonten die Legitimation zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen zugestanden wird, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE
130 II 162 E. 1.1; BGE 124 II 180 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009, E. 2.3.3 und 1A.282/2003 vom
18. November 2004, E. 1.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 478 f. N. 526);
- genannte Rechtsprechung analog für die Anfechtung von Zwischenverfügungen gilt; demnach die Bank A. – jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt – nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist;
- daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, wonach die Bank A.
sowohl im in dieser Sache anscheinend auch inländisch geführten Strafverfahren wie auch im ausländischen Verfahren angeblich Geschädigte ist (act. 1 I/Ziff. 5; vgl. dazu TPF 2009 60 E. 2.2.1);
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (RP.2010.30 act. 1) mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt und die Gerichtsgebühr auf Fr. 3’000.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 10. Juni 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Mark Livschitz
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).