Mutual Legal Assistance: Foreign Investigator Presence and Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person appealed an order allowing foreign investigators to be present during a mutual legal assistance proceeding, arguing it would cause irreparable harm by potentially revealing sensitive information before the scope of assistance was fully determined. However, the court found that such presence, when accompanied by an obligation for foreign officials not to use information gained until the final decision, does not typically cause irreparable harm. Because the appeal lacked merit and the appellant subsequently withdrew their appeal, the court dismissed the appeal as settled and denied the request for free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Rückzug der Beschwerde.
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KI-generiertCited in relation to the court's ability to grant legal aid to a party not possessing the necessary means, provided their request is not hopeless.
Cited in relation to the court's ability to appoint a lawyer for a party seeking legal aid if necessary for the protection of their rights.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant, who is considered the losing party due to withdrawing the appeal.
Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (instruction on appeals) indicating that no ordinary appeal lies against this decision.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2010. 1+ R P.2010.1
Entscheid vom 8. März 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande
Eintretensund Zwischenverfügung; Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Rückzug der Beschwerde
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die niederländische Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. und B.
führt wegen Verdacht des Betäubungsmittelhandels und Beteiligung an einer kriminellen Organisation;
- die niederländische Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 2009 an die Schweiz gelangt ist und u.a. um Einvernahme A.s unter Beisein von niederländischen Ermittlungsbeamten ersucht hat (act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 entsprochen und die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter bewilligt hat, unter der Auflage, dass sich diese unterschriftlich verpflichten, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.1);
- A. gegen die Eintretensund Zwischenverfügung mit Beschwerde vom
31. Dezember 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter seien die ausländischen Prozessbeteiligten unter Androhung von Ordnungsbusse oder Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden und sofern keine Rechtshilfe erteilt würde, die Erkenntnisse gar nicht zu verwenden; A. zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (act. 1 bzw. RP.2010.1 act. 1);
- die Staatsanwaltschaft am 12. Januar 2010 aufgefordert wurde, die Akten einzureichen, woraufhin diese am 15. Januar 2010 eingegangen sind (act. 3, 4);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2010 den Rückzug seiner Beschwerde bekannt gegeben und dabei am Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich festgehalten hat (act. 5);
- der Beschwerdeführer das ihm am 28. Januar 2010 zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege am 4. bzw. 22. Februar 2010 ausgefüllt retourniert hat (RP.2010.1 act. 2, 3, 3.1, 6);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 30 lit. b SGG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- Prozessbegehren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; dabei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129
E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c);
- es zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen; das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1);
- um vorliegend über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entscheiden zu können, die Vorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend summarisch zu prüfen sind;
- es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung der ausführenden kantonalen Behörde handelt; der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG);
- der Beschwerdeführer den unmittelbar und nicht wieder gutzumachenden Nachteil insbesondere darin gesehen hat, dass über den Umfang der Rechtshilfe noch gar nicht entschieden worden sei, womit die ausländischen Prozessbeteiligten an der geplanten Einvernahme über geheime Tatsachen, welche den Umfang des Rechtshilfeersuchens sprengten, in Kenntnis gesetzt würden; zudem keine Sicherheit bestehe, dass sich die Prozessbeteiligten an das verfügte Verwertungsverbot hielten und es erfahrungsgemäss schwierig sei, einmal gewonnene Erkenntnisse nicht in die Ermittlungen oder das Urteil einfliessen zu lassen (act. 1 Ziff. 3, 4);
- die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat; ein solcher hingegen zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG); diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen jedoch zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern; die Vollzugsbehörde geeignete Vorkehrungen u.a. dann trifft, wenn sie den ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden; nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung beachten werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.289-293 vom 16. September 2009, E. 2.3, 2.4 m.w.H. auf die Rechtsprechung);
- die Beschwerdegegnerin die ausländischen Ermittlungsbeamten vorliegend dazu verpflichtet hat, unterschriftlich zu bestätigen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (vgl. act. 1.1, S. 6, Ziff. 3);
die Vorbringen des Beschwerdeführers damit gemäss obgenannter Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil hätten zu begründen vermögen, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten worden wäre;
- die Beschwerde nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund
abzuweisen ist; damit auch nicht näher geprüft werden muss, ob das Gesuch den Anforderungen an die Offenlegungsbzw. Substanziierungspflicht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers genügt hätte;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom
30. Mai 2007; RR.2007.4 vom 6. März 2007, je m.w.H.); wobei die Gerichtsgebühr auf insgesamt Fr. 500.00 anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2010.1 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer,
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).