International Legal Assistance Request Dismissed Over Withdrawn Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an international legal assistance request for bank records to Israel after the complainants withdrew their appeal. The court reasoned that by withdrawing their appeal, the complainants were considered the losing party and were therefore liable for the court costs, which were set at CHF 900.00. A prior deposit of CHF 6,000.00 was applied to this cost, with the remainder to be refunded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 30 lit. b SGG; International Legal Assistance Request Dismissed Over Withdrawn Appeal: The court reasoned that by withdrawing their appeal, the complainants were considered the losing party and were therefore liable for the court costs, which were set at CHF 900.00. A prior deposit of CHF 6,000.00 was applied to this cost, with the remainder to be refunded.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for imposing court costs on the appellant who withdrew their appeal.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to establish the principle that the withdrawing party bears the costs.
Cited for determining the amount of the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2009. 8- 10
Entscheid vom 26. März 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien 1. A.,
2. B.,
3. C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lustenberger, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Justizministerium in Jerusalem (nachfolgend „Justizministerium“) gegen A. und D. ein Strafverfahren wegen Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen und Betrug führt;
- das Justizministerium in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 20. März 2008 an die Schweiz gelangt ist;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 19. Dezember 2008 entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen der Bank E.
betreffend Konto Nr. 1, lautend auf A. und/oder B. und/oder C., sowie Konto Nr. 2, lautend auf C. und/oder B. verfügt hat (act. 1.2);
- A., B. und C. gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom
19. Dezember 2008 mit Beschwerde vom 23. Januar 2009 an die
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind (act. 1);
- A., B. und C. am 27. Januar 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.00 aufgefordert worden sind, welchen sie am 4. Februar 2009 einbezahlt haben (act. 3, 4);
- die Staatsanwaltschaft sowie das Bundesamt für Justiz am 5. Februar 2009 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurden und beide Vernehmlassungen am 12. Februar 2009 mit den Anträgen, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei, eingingen (act. 5, 7, 8);
- das Bundesstrafgericht A., B. und C. am 18. Februar 2009 zur Replik eingeladen hat, diese innert erstreckter Frist am 12. März 2009 den Rückzug ihrer Beschwerde bekannt gegeben haben (act. 9, 10, 11);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom 6. März 2007; RR.2007.70 vom 30. Mai 2007; RR.2008.267 vom
4. November 2008), die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 900.00 anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) unter Anrech-
nung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.00 und die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5’100.00 zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2009.8-10 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Den Beschwerdeführern wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 900.00 auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5'100.00 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. März 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Lustenberger
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).