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RR.2009.8 • BStGer RR.2009.8 KI-generiert

International Legal Assistance Request Dismissed Over Withdrawn Appeal

Geschäftsnummer RR.2009.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an international legal assistance request for bank records to Israel after the complainants withdrew their appeal. The court reasoned that by withdrawing their appeal, the complainants were considered the losing party and were therefore liable for the court costs, which were set at CHF 900.00. A prior deposit of CHF 6,000.00 was applied to this cost, with the remainder to be refunded.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 30 lit. b SGG; International Legal Assistance Request Dismissed Over Withdrawn Appeal: The court reasoned that by withdrawing their appeal, the complainants were considered the losing party and were therefore liable for the court costs, which were set at CHF 900.00. A prior deposit of CHF 6,000.00 was applied to this cost, with the remainder to be refunded.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Anwaltskosten Rechtshilfe in Zivilsachen internationale Amtshilfe in Steuersachen internationaler Zivilprozess Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant who withdrew their appeal.

Art. 30 lit. b SGG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to establish the principle that the withdrawing party bears the costs.

Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht

Cited for determining the amount of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2009. 8- 10

Entscheid vom 26. März 2009

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien 1. A.,

2. B.,

3. C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lustenberger, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Justizministerium in Jerusalem (nachfolgend „Justizministerium“) gegen A. und D. ein Strafverfahren wegen Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen und Betrug führt;

- das Justizministerium in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 20. März 2008 an die Schweiz gelangt ist;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 19. Dezember 2008 entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen der Bank E.

betreffend Konto Nr. 1, lautend auf A. und/oder B. und/oder C., sowie Konto Nr. 2, lautend auf C. und/oder B. verfügt hat (act. 1.2);

- A., B. und C. gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom

19. Dezember 2008 mit Beschwerde vom 23. Januar 2009 an die

II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind (act. 1);

- A., B. und C. am 27. Januar 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.00 aufgefordert worden sind, welchen sie am 4. Februar 2009 einbezahlt haben (act. 3, 4);

- die Staatsanwaltschaft sowie das Bundesamt für Justiz am 5. Februar 2009 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurden und beide Vernehmlassungen am 12. Februar 2009 mit den Anträgen, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei, eingingen (act. 5, 7, 8);

- das Bundesstrafgericht A., B. und C. am 18. Februar 2009 zur Replik eingeladen hat, diese innert erstreckter Frist am 12. März 2009 den Rückzug ihrer Beschwerde bekannt gegeben haben (act. 9, 10, 11);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom 6. März 2007; RR.2007.70 vom 30. Mai 2007; RR.2008.267 vom

4. November 2008), die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 900.00 anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) unter Anrech-

nung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.00 und die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5’100.00 zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2009.8-10 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Den Beschwerdeführern wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 900.00 auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5'100.00 zurückzuerstatten.

Bellinzona, 27. März 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Urs Lustenberger

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).